Krypto-Steuer-Glossar: 50 Begriffe für DACH-Trader
Vom §23 EStG bis MiCA, von FIFO bis Liquid Staking — alle relevanten Begriffe der Krypto-Besteuerung in Deutschland, Österreich und der Schweiz, jeweils 80–150 Wörter, mit Gesetzes-Bezug und Cross-Links.
Alle Daten sind nach bestem Wissen recherchiert — Stand Mai 2026. Verbindlich sind ausschließlich die offiziellen Anbieter-T&Cs sowie relevante BMF-Schreiben (10.05.2022 zu virtuellen Währungen, 06.03.2025 zu Mitwirkungspflichten/Beweislast).
Die Rechtsgrundlage für die Krypto-Besteuerung in Deutschland. Nach §23 Abs. 1 Nr. 2 EStG zählen Kryptowährungen zu den „anderen Wirtschaftsgütern“ und unterliegen als privates Veräußerungsgeschäft dem persönlichen Einkommensteuersatz, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr liegt (Spekulationsfrist). Nach Ablauf der Jahresfrist ist der Gewinn steuerfrei. Bestätigt durch das BFH-Urteil IX R 3/22 vom 14.02.2023 und das BMF-Schreiben vom 10.05.2022 (überarbeitet 06.03.2025). Bagatell-Regelung über die Freigrenze. Details im Steuerrechner.
Die österreichische Rechtsgrundlage für Kryptowährungen seit der ökosozialen Steuerreform (1.3.2022). Krypto-Einkünfte unterliegen einem Sondertarif von 27,5 % — unabhängig von der Haltedauer. Es gibt also keine Spekulationsfrist wie in Deutschland. Erfasst werden Veräußerungsgewinne und laufende Einkünfte (z.B. Staking-Rewards). Ausnahme: vor dem 1.3.2021 erworbene Coins gelten als Altbestand und folgen den alten Regeln. Die Verlustverrechnung ist auf Krypto und Wertpapiere im selben Sondertarif beschränkt. Mehr im Steuer-Überblick AT.
Die Schweizer Rechtsgrundlage: Private Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind nach Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfrei. Das gilt auch für Kryptowährungen, solange der Anleger als privater Vermögensverwalter und nicht als gewerblicher Wertschriftenhändler eingestuft wird. Die Abgrenzung erfolgt nach dem ESTV-Kreisschreiben Nr. 36 mit 5 Kriterien (Haltedauer, Transaktionsvolumen, Fremdfinanzierung, Derivate, Reinvestition). Achtung: Krypto unterliegt aber der Vermögenssteuer zum ESTV-Jahresendkurs. Laufende Erträge (Staking, Mining) sind als Einkommen steuerbar. Details im CH-Steuerteil.
Die einjährige Haltefrist nach §23 EStG in Deutschland: Wer eine Kryptowährung länger als 12 Monate hält, kann sie steuerfrei verkaufen. Maßgeblich ist die taggenaue Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungsdatum — die Frist endet erst am Folgetag nach Ablauf eines Jahres. Bei Staking- und Lending-Coins galt früher die 10-Jahres-Frist nach §23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG — das BMF hat im Schreiben vom 10.05.2022 jedoch klargestellt, dass diese Verlängerung bei Krypto-Staking/Lending nicht zur Anwendung kommt (es bleibt bei 1 Jahr). In Österreich existiert keine Spekulationsfrist mehr, in der Schweiz ist sie irrelevant.
Die Bagatell-Grenze bei privaten Veräußerungsgeschäften in Deutschland — ab Veranlagungszeitraum 2024 angehoben auf 1.000 € pro Jahr (vorher 600 €). Achtung: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag — bei nur 1 € Überschreitung wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Die Grenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen, also Krypto plus z.B. Gold, NFTs, Sammlerstücke. Die Freigrenze ist persönlich: Ehepartner mit getrennter Veranlagung haben je 1.000 €. In Österreich und der Schweiz gibt es kein vergleichbares Krypto-Pendant.
Das Formular der deutschen Einkommensteuererklärung für sonstige Einkünfte. Hier werden Krypto-Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (§23 EStG) in den Zeilen 41–47 eingetragen — getrennt nach Wirtschaftsgut, Anschaffungs- und Veräußerungsdatum, Anschaffungs- und Veräußerungspreis sowie Werbungskosten. Verluste werden in Zeile 48 saldiert. Laufende Krypto-Einkünfte (Staking, Lending) gehören in die Zeilen 8–9 als sonstige Einkünfte nach §22 Nr. 3 EStG. Die Freigrenze von 1.000 € prüft das Finanzamt automatisch. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung gibt es in der Steuerklärung-Anleitung.
Das maßgebliche Schweizer Verwaltungsdokument der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Wertschriftenhandel. Es nennt 5 Safe-Harbor-Kriterien: (1) Haltedauer mind. 6 Monate, (2) Transaktionsvolumen ≤ 5× Depotbestand p.a., (3) Kapitalgewinne < 50 % des Reineinkommens, (4) keine Fremdfinanzierung der Käufe, (5) keine Derivate über Hedging hinaus. Werden alle Kriterien erfüllt, gelten Art. 16 Abs. 3 DBG und damit Steuerfreiheit. Wer ein Kriterium verletzt, riskiert die Einstufung als gewerblicher Händler mit Einkommens- und AHV-Pflicht. Details im Schweiz-Teil.
Kryptowährungen, die in Österreich vor dem 1. März 2021 erworben wurden, gelten als Altbestand. Für sie gelten weiterhin die alten Regeln — also die einjährige Spekulationsfrist nach §31 EStG a.F. statt des neuen Sondertarifs von 27,5 %. Wer vor diesem Stichtag gekauft hat und die Coins länger als ein Jahr hielt, kann sie steuerfrei veräußern. Bei FIFO-Anwendung über mehrere Tranchen ist der Altbestand-Nachweis durch Exchange-Reports und Wallet-Historie zu führen. Wichtig: Bei späteren Zukäufen ab 1.3.2021 gilt für diese der Sondertarif. Praktischer Tipp: Altbestand und Neubestand sauber dokumentieren, ggf. auf getrennten Wallets halten.
Das Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs vom 14.02.2023, das die Steuerpflicht von Krypto-Veräußerungen nach §23 EStG endgültig bestätigt hat. Der BFH stellte klar: Bitcoin, Ether und vergleichbare Token sind „andere Wirtschaftsgüter“ i.S.d. §23 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Konkret wurde die Klage eines Traders gegen das Finanzamt abgewiesen — Spot-Trades innerhalb der 1-Jahres-Frist sind steuerpflichtig. Veröffentlicht im BStBl. II 2023. Offen blieb: die höchstrichterliche Behandlung von Staking-Rewards — dieser Punkt ist noch nicht entschieden. Das Urteil beendete die Hoffnung vieler Anleger auf Steuerfreiheit von Krypto-Gewinnen. Details im Aktuelles und in der Steueranleitung.
Die Standard-Bewertungsmethode für Kryptowährungen in Deutschland nach dem BMF-Schreiben vom 10.05.2022 (überarbeitet 06.03.2025): Es wird unterstellt, dass die zuerst gekauften Coins zuerst verkauft werden. Beispiel: Du hast 1 BTC bei 20.000 € und 1 BTC bei 50.000 € gekauft. Beim Verkauf von 1 BTC zu 60.000 € beträgt der Gewinn 40.000 € (FIFO greift auf den ersten Kauf zu). FIFO wird wallet-bezogen angewendet — also pro Adresse separat. In Österreich gilt seit 2022 der gleitende Durchschnitt, in der Schweiz besteht Methodenfreiheit. Wer steueroptimieren will, prüft auch HIFO und LIFO.
Last-In-First-Out: Die zuletzt gekauften Coins gelten als zuerst verkauft. In bull markets reduziert LIFO meist den Gewinn, in bear markets erhöht es ihn — abhängig vom Kursverlauf. In Deutschland ist LIFO laut BMF-Schreiben grundsätzlich nicht die Standard-Methode (das ist FIFO), kann aber bei einzelner Nachweisbarkeit pro Wallet akzeptiert werden, wenn der Steuerpflichtige jeden einzelnen Coin-Eingang und -Ausgang lückenlos dokumentiert. In Österreich nicht zulässig (dort gleitender Durchschnitt). LIFO erfordert deutlich höheren Buchführungs-Aufwand. Tools wie CoinTracking unterstützen den Methodenvergleich.
Highest-In-First-Out: Es werden die teuersten Anschaffungen zuerst verkauft — das minimiert den realisierten Gewinn und damit oft auch die Steuerlast. Beispiel: BTC-Käufe bei 20k, 40k, 60k €; Verkauf bei 50k €. HIFO greift auf den 60k-Kauf zu → Verlust von 10k € statt Gewinn. In Deutschland wird HIFO vom BMF nicht als Standard-Methode anerkannt — FIFO ist Pflicht, es sei denn, eine andere Methode kann durch einzelne Nachweisbarkeit pro Wallet nachgewiesen werden. In der Schweiz gilt Methodenfreiheit, HIFO ist also möglich. Steuerlich oft attraktiv, aber dokumentationsintensiv.
Gleitender Durchschnittspreis: Alle Käufe einer Kryptowährung werden zu einem Durchschnittspreis zusammengefasst, der nach jedem neuen Kauf neu berechnet wird. Beispiel: 1 BTC bei 20k € + 1 BTC bei 40k € = Durchschnitt 30k €. Verkauf bei 50k € → Gewinn 20k € pro Coin. In Deutschland nicht BMF-anerkannt für §23 EStG — dort ist FIFO Standard. In Österreich seit 2022 verpflichtend: Der gleitende Durchschnittspreis pro Wirtschaftsgut ist nach §27a Abs. 4 EStG vorgeschrieben (pro Wallet/Depot). In der Schweiz häufig genutzt (Methodenfreiheit). Vorteil: weniger Dokumentationsaufwand, planbare Steuerlast.
Die BMF-Vorgabe aus dem Schreiben vom 10.05.2022 (überarbeitet 06.03.2025): FIFO und andere Bewertungsmethoden sind pro Wallet bzw. Adresse einzeln anzuwenden — nicht über alle Wallets hinweg gepoolt. Beispiel: Du hältst BTC auf Binance, Kraken und einer Ledger-Hardware-Wallet. Beim Verkauf von BTC auf Binance werden die Anschaffungskosten nur aus dem Binance-Bestand entnommen, nicht aus Kraken oder Ledger. Das eröffnet Optimierungs-Spielräume — bewusste Wallet-Strukturierung kann die Steuerlast senken. Tools wie CoinTracking oder Blockpit unterstützen die wallet-bezogene Berechnung. In Österreich hingegen wird über alle Wallets gepoolt.
Der Tausch einer Kryptowährung in eine andere — z.B. BTC → ETH — ist in Deutschland steuerlich voll relevant. Es liegt eine Veräußerung (BTC) und gleichzeitig eine Anschaffung (ETH) vor. Der Gewinn wird in EUR zum jeweiligen Tageskurs ermittelt. Auch wenn nie ein Euro fließt — die Jahresfrist startet neu für den eingetauschten Coin. In Österreich seit 2022 ausnahmsweise steuerneutral: Krypto-zu-Krypto-Tausch löst dort keine Besteuerung aus, nur Tausch in FIAT oder andere Wirtschaftsgüter. In der Schweiz für Privatanleger ohnehin steuerfrei. Anfänger-Falle: viele übersehen, dass jeder Swap in DE ein Steuer-Event ist.
Der Tausch zwischen Stablecoins — z.B. USDT ↔ USDC, DAI ↔ USDC — gilt in Deutschland steuerlich wie ein normaler Krypto-zu-Krypto-Tausch: jede Konvertierung ist ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft, selbst wenn der EUR-Wert nahezu identisch bleibt. Mikro-Gewinne durch Kursabweichungen (z.B. USDC 0,9998 € → USDT 1,0001 €) sind theoretisch deklarationspflichtig — fallen aber meist unter die 1.000-€-Freigrenze. In Österreich hängt es vom Krypto-zu-Krypto-Tausch-Status ab (steuerneutral). In der Schweiz für Privatanleger irrelevant. Achtung bei algorithmischen Stablecoins (DAI, FRAX): zählen als „echte“ Krypto.
Die kostenlose Zuteilung von Tokens an Wallet-Adressen — meist als Marketing-Maßnahme oder bei Forks. Steuerlich umstritten: Das BMF unterscheidet seit dem Schreiben vom 10.05.2022 zwischen passiven Airdrops (ohne Gegenleistung — keine Anschaffung, FMV = 0 €) und aktiven Airdrops (mit Aktivität, z.B. Social-Media-Posts — sonstige Einkünfte nach §22 Nr. 3 EStG zum Marktwert). Bei späterem Verkauf greift dann die Jahresfrist. In Österreich sind Airdrops bei Zufluss meist nicht steuerbar, aber spätere Veräußerung mit Anschaffungskosten 0 € und 27,5 % Sondertarif. Praxis: Aktivitäts-Nachweis dokumentieren (Tweet-Screenshot, Wallet-Sign-Logs).
Eine protokollseitige Spaltung einer Blockchain, bei der Inhaber der Original-Coins neue Coins erhalten (z.B. BTC → BCH 2017, ETH → ETC 2016). Steuerlich behandelt das BMF Hard-Fork-Coins als Anschaffung mit Wert 0 € — der spätere Verkauf wird mit voller Veräußerungssumme als Gewinn versteuert (innerhalb der Jahresfrist). Die Frist beginnt am Tag des Forks. In Österreich ähnlich: Anschaffungskosten 0 €, Veräußerung mit 27,5 % Sondertarif. In der Schweiz für Privatanleger steuerfrei. Praktischer Hinweis: Fork-Eingänge oft auf Exchanges erst spät gutgeschrieben — Eingangstag = steuerlicher Anschaffungszeitpunkt.
Die Bereitstellung von Rechenleistung zur Block-Validierung bei Proof-of-Work-Blockchains (BTC, LTC, Monero). Steuerliche Behandlung in Deutschland abhängig vom Umfang: Hobby-Mining (kleine Skala, kein Gewinnerzielungsabsicht) zählt als sonstige Einkünfte nach §22 Nr. 3 EStG mit 256-€-Freigrenze. Gewerbliches Mining (mehrere ASICs, Stromvertrag, Mining-Pool-Vertrag) erfordert eine Gewerbeanmeldung, Umsatzsteuer-Behandlung und Einkommensteuer als Gewerbeeinkünfte (§15 EStG). Spätere Veräußerung der Mining-Rewards: bei gewerblicher Tätigkeit immer steuerpflichtig (kein 1-Jahres-Bonus). In Österreich als laufende Einkünfte nach §27b EStG mit 27,5 %. Strom als Betriebsausgabe absetzbar.
Das Verleihen von Kryptowährungen gegen Zinsen — entweder über zentralisierte Plattformen (CeFi) oder dezentrale Protokolle (Aave, Compound). Erhaltene Zinsen sind in Deutschland als sonstige Einkünfte nach §22 Nr. 3 EStG zum Marktwert bei Zufluss zu versteuern (Freigrenze 256 €). Die Coin-Substanz selbst bleibt im Eigentum des Verleihers — die Jahresfrist läuft also weiter und wird durch das Lending nicht auf 10 Jahre verlängert (BMF-Klarstellung 10.05.2022). Yield Farming mit Liquidity Pools ist komplexer — siehe dort. In Österreich: 27,5 % Sondertarif als laufende Einkünfte. Tools wie Blockpit aggregieren Lending-Rewards automatisch.
Sammelbegriff für Termingeschäfte auf Krypto-Basiswerte ohne physische Lieferung. Typische Produkte: Perpetual Futures (Bybit, Bitget, OKX), Optionen (Deribit, Bybit), Margined Futures. Steuerliche Einordnung in DE ist umstritten: §20 Abs. 2 Nr. 3 EStG (Termingeschäfte mit 25 % Abgeltungsteuer) wird angeführt — ABER nur, falls ein BaFin-konformes Termingeschäft vorliegt. Krypto-Perps ohne BaFin-Zulassung können auch unter §22 Nr. 3 (sonstige Einkünfte) oder §23 EStG (privates Veräußerungsgeschäft) fallen — je nach Strukturierung. Verbindlich: unbedingt einen Steuerberater einbeziehen. In AT meist §27b Sondertarif (Krypto-Anteil); in CH meist Art. 16 DBG (privat) oder gewerblich. Mehr unter Bybit, Bitget und im Steuer-Überblick.
Wrapped Tokens sind tokenisierte Repräsentationen eines Coins auf einer fremden Chain oder in einem fremden Standard. Beispiele: WBTC (Bitcoin als ERC-20), WETH (Ether als ERC-20 für DEX-Kompatibilität), wstETH (wrapped stETH), sDAI (yield-bearing DAI). Steuerlich in Deutschland umstritten: Die h.M. wertet Wrap und Unwrap als §23 EStG-Veräußerungsgeschäft, weil ein neues Wirtschaftsgut entsteht — die Jahresfrist startet neu. Eine Minderheits-Auffassung argumentiert mit wirtschaftlicher Identität gegen Steuerbarkeit. BMF-Schreiben vom 06.03.2025 hat sich nicht eindeutig positioniert. Konservative Empfehlung (Stand Mai 2026): Wrap-Vorgänge wie Krypto-zu-Krypto-Tausch behandeln. In AT analog zum Krypto-Tausch (seit 2022 steuerneutral).
Die steuerliche Behandlung von Non-Fungible Tokens in DACH. In Deutschland hat das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 NFTs als „andere Wirtschaftsgüter“ i.S.d. §23 EStG eingeordnet — damit gilt die 1-Jahres-Frist und die 1.000-€-Freigrenze. Mint-Vorgänge gelten als Anschaffung zum Mint-Preis plus Gas Fees. In Österreich abhängig vom Charakter: Reine Sammlerstücke fallen unter §28 EStG (sonstige Leistungen, progressiv), gewerbliche Trader unter §27b EStG (27,5 %). NFT-Royalties bei laufenden Einnahmen sind §22 Nr. 3 EStG (DE) bzw. §27a EStG (AT). In der Schweiz für Privatanleger meist steuerfrei nach Art. 16 Abs. 3 DBG. Mehr im Steuer-Teil.
Die steuerliche Unterscheidung zwischen passivem und aktivem Airdrop-Erhalt. Bei passiven Airdrops (z.B. UNI 2020, ARB 2023 — automatisch eligible durch frühere Protokoll-Nutzung) fließen die Tokens ohne unmittelbare Gegenleistung zu — nach h.M. gilt der Marktwert im Zuflusszeitpunkt als sonstige Einkünfte nach §22 Nr. 3 EStG (Freigrenze 256 €). Bei aktiven Airdrops mit erkennbarer Mitwirkung (Tweet absetzen, Test-Account anlegen, Testnet-Transaktion ausführen) liegt eine klare Gegenleistung vor — die Tokens sind voll steuerpflichtig nach §22 Nr. 3 EStG zum FMV bei Claim. Spätere Veräußerung: §23 EStG mit Anschaffungskosten = FMV beim Claim. Dokumentation: Aktivitäts-Nachweis, Wallet-Sign-Logs, Tweet-Screenshots. Mehr unter Airdrop.
Transaktionsgebühren auf Smart-Contract-Chains — bezahlt in der nativen Coin (ETH auf Mainnet, MATIC auf Polygon, ETH auf Layer 2). Steuerlich in Deutschland: Gas Fees beim Kauf eines Coins gelten als Anschaffungs-Nebenkosten und erhöhen die Anschaffungskosten nach FIFO. Gas Fees beim Verkauf mindern den Veräußerungserlös als Veräußerungs-Nebenkosten. Bei reinen Wallet-internen Transfers (eigene Adresse zu eigener Adresse) sind Gas Fees ggf. als Werbungskosten zu §22 Nr. 3 EStG abzugsfähig — umstritten, h.M. lehnt dies ab, weil kein steuerpflichtiges Ereignis vorliegt. Vorsicht: Bezahlung der Gas Fees ist gleichzeitig eine Mini-Veräußerung der nativen Coin selbst und kann unter §23 EStG fallen. Tools wie CoinTracking erfassen Gas Fees automatisch.
Sammelbegriff für dezentrale Finanz-Protokolle auf Smart-Contract-Blockchains wie Ethereum, Polygon, Arbitrum, Optimism oder Avalanche. Typische DeFi-Aktivitäten: Lending (Aave, Compound), DEX-Trading (Uniswap, Curve), Liquidity-Providing in Liquidity-Pools, Yield-Farming, Staking und Liquid-Staking-Derivate (Lido, Rocket Pool). Steuerlich komplex: Jede Interaktion ist potenziell ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft — z.B. ETH→USDC im Pool, Reward-Claim, LP-Token-Mint oder LP-Token-Burn. DACH-Spezifika: DE BMF 10.05.2022 + 06.03.2025 ordnet Rewards meist als §22 Nr. 3 EStG ein; AT §27b EStG für Krypto-Veräußerungen, §27a für Zins-Charakter; CH Einkommen aus Mining/Staking. Dokumentations-Aufwand ist hoch — On-Chain-Tracker wie CoinTracking oder Blockpit unverzichtbar. Siehe auch DeFi-Lending und Impermanent Loss; mehr im Steuer-Teil und in der Anleitung.
Das Sperren von Coins zur Validierung von Blöcken in Proof-of-Stake-Blockchains (ETH, ADA, SOL, DOT). Erhaltene Staking-Rewards sind in Deutschland als sonstige Einkünfte nach §22 Nr. 3 EStG zum Marktwert bei Zufluss zu versteuern. Bestätigt durch BFH IX R 3/22 (14.02.2023). Die Jahresfrist für die eingesetzten Coins läuft weiter (BMF 10.05.2022 hob die frühere 10-Jahres-Frist auf). Spätere Veräußerung der Reward-Coins: Anschaffungspreis = FMV bei Erhalt, neuer 1-Jahres-Lauf. In Österreich: 27,5 % Sondertarif als laufende Einkünfte. In der Schweiz als Einkommen steuerbar. Wichtig: jeden einzelnen Reward dokumentieren.
Eine Variante des Stakings, bei der man im Tausch gegen die gestakten Coins ein liquides Derivat-Token erhält (z.B. ETH → stETH bei Lido, rETH bei Rocket Pool). Steuerlich umstritten: Bei Rebase-Tokens (Reward-Akkumulation via Token-Menge, z.B. cbETH) sind die Zuwächse jeweils sonstige Einkünfte nach §22 Nr. 3 EStG. Bei kursbasierten Liquid-Staking-Tokens (Reward via Kursanstieg gegenüber dem Underlying, z.B. rETH) gibt es noch keine eindeutige BMF-Linie — viele Steuerberater argumentieren für Besteuerung erst bei Tausch zurück. Tausch ETH ↔ stETH selbst kann als Krypto-zu-Krypto-Tausch gewertet werden. Risiko: hohe Komplexität, dokumentations-intensiv.
Ein dezentraler Pool in einem Automated Market Maker (Uniswap, Curve, Balancer), in den zwei (oder mehr) Tokens im Verhältnis eingezahlt werden. Im Gegenzug erhält der Liquidity Provider ein LP-Token. Steuerlich in Deutschland wird die Einzahlung in den Pool oft als zwei Veräußerungsgeschäfte (die beiden eingezahlten Coins) und ein Anschaffungsgeschäft (LP-Token) gewertet — der spätere Ausstieg analog umgekehrt. Trading-Fees aus dem Pool sind sonstige Einkünfte nach §22 Nr. 3 EStG. Komplikation: Impermanent Loss. In Österreich umstritten, je nach Pool-Mechanik. Empfehlung: Pool-Beteiligungen sauber dokumentieren — Tools wie CoinTracking unterstützen.
Der relative Wertverlust bei einer Liquidity-Pool-Beteiligung gegenüber dem reinen Halten der eingezahlten Coins. Tritt bei Kursdivergenz zwischen den beiden Pool-Tokens auf — der AMM-Algorithmus rebalanciert automatisch, der LP profitiert weniger vom Anstieg eines Tokens als ein einfacher Holder. „Impermanent“ heißt: solange im Pool, ist der Verlust nur rechnerisch — beim Exit aus dem Pool wird er real. Steuerlich in Deutschland: der IL ist kein direkter Verlust, sondern fließt in die Differenz zwischen Anschaffungs- und Veräußerungswert beim Pool-Exit ein. Trading-Fees können den IL teils kompensieren. Hochrisiko-Mechanik — vor Pool-Einstieg unbedingt Tools wie IL-Rechner nutzen.
Das Verleihen von Kryptowährungen via dezentrale Smart Contracts — die führenden Protokolle sind Aave, Compound, Spark und Morpho. Anders als bei CeFi-Lending (Celsius, BlockFi — beide insolvent) bleibt die Kontrolle beim Nutzer. Zinserträge fließen kontinuierlich in Form von Reward-Tokens oder über kurs-aufwertende a-Tokens (aUSDC, cETH). Steuerlich in Deutschland: laufende Erträge sind sonstige Einkünfte nach §22 Nr. 3 EStG mit 256-€-Freigrenze. Bei a-Token-Modellen ist der Steuer-Event-Zeitpunkt umstritten (laufend vs. erst bei Withdrawal). In Österreich 27,5 % Sondertarif. Vorsicht: Smart-Contract-Risiko, Hack-Risiko, Liquidation-Risiko bei besicherten Krediten.
Liquid Staking Token (LST) sind tokenisierte Beweise für gestaktes Krypto-Vermögen. Beispiele: stETH (Lido), rETH (Rocket Pool), mSOL (Marinade), JitoSOL (Jito). Steuerlich in Deutschland umstritten: Der Tausch ETH → stETH gilt nach h.M. als §23 EStG-Veräußerungsgeschäft, weil zwei separate Wirtschaftsgüter vorliegen — die Jahresfrist startet für stETH neu. Beim Unstake (stETH → ETH) entsteht erneut ein Veräußerungsgeschäft. Bei Rebase-Tokens (stETH klassisch) sind die Token-Mehrungen sonstige Einkünfte nach §22 Nr. 3 EStG zum Zuflusszeitpunkt; bei kursbasierten LSTs (rETH, cbETH) ist die Reward-Erfassung umstritten und erfolgt nach Minder-Meinung erst bei Veräußerung. Stand Mai 2026: keine eindeutige BMF-Linie. Siehe auch Liquid Staking, DeFi und Wrapped Tokens.
Eine Bridge-Transaktion überträgt Token von einer Blockchain auf eine andere — über Protokolle wie LayerZero, Wormhole, Hop, Across, Synapse oder Stargate. Technisch entsteht meist ein gewrappter Token auf der Ziel-Chain (z.B. USDC.e auf Avalanche aus nativem USDC auf Ethereum). Steuerlich in Deutschland gibt es keine eindeutige BMF-Position (Stand Mai 2026): Die konservative h.M. wertet Bridge-Vorgänge als §23 EStG-Veräußerungsgeschäft mit neuem Anschaffungszeitpunkt — die Jahresfrist startet auf der Ziel-Chain neu. Eine Minderheits-Auffassung argumentiert mit wirtschaftlicher Identität bei nativen Bridges (z.B. Circle CCTP) gegen Steuerbarkeit. Bridge-Fees zählen als Anschaffungs-Nebenkosten. Bei Layer-2-Bridges (L1 ↔ L2 desselben Tokens) ist die Diskussion noch offener. Siehe auch DeFi.
Maximal Extractable Value (MEV) bezeichnet den Gewinn, den Block-Validator oder spezialisierte Bots durch Re-Ordering, Inclusion oder Censoring von Transaktionen innerhalb eines Blocks erzielen können. Typische MEV-Strategien: Arbitrage zwischen DEXs, Sandwich-Angriffe, Liquidationen. Infrastruktur: MEV-Boost (für Ethereum-Validator), Flashbots, MEV-Searcher. Steuerlich in Deutschland gelten MEV-Einkünfte als sonstige Einkünfte nach §22 Nr. 3 EStG mit 256-€-Freigrenze — gewerbliche MEV-Searcher rutschen schnell in §15 EStG (Gewerbeeinkünfte mit GewSt-Pflicht). Für Solo-Staker mit MEV-Boost ist der zusätzliche Reward zum FMV bei Zufluss zu versteuern. In Österreich: 27,5 % Sondertarif. Komplexität extrem hoch — Block-für-Block-Dokumentation erforderlich.
Layer-2-Netzwerke sind Skalierungs-Lösungen, die Transaktionen außerhalb der Layer-1-Chain bündeln und die Ergebnisse periodisch on-chain commiten. Beispiele: Arbitrum, Optimism, Base, Polygon zkEVM, Starknet, zkSync Era. Steuerlich in Deutschland besteht kein Unterschied zu Mainnet — jede Transaktion auf L2 zählt unverändert nach §23 EStG und unterliegt der Jahresfrist. Bridging zwischen L1 und L2 gilt nach h.M. als Adress-Wechsel, nicht als Veräußerung — der Token bleibt wirtschaftlich identisch, FIFO-Konto und Haltefrist laufen weiter. Vorsicht bei Drittanbieter-Bridges (Hop, Synapse) — siehe Bridge-Transaktion. Gas Fees sind auf L2 deutlich niedriger, aber steuerlich gleich behandelt. Siehe auch DeFi.
EU-Regulierung
#
DAC8 (Directive on Administrative Cooperation 8)
EURegulierung
Die EU-Richtlinie 2023/2226 zur erweiterten Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich. DAC8 verpflichtet Crypto-Asset Service Provider in der EU ab dem 1. Januar 2026, alle Kundentransaktionen automatisch an die Steuerbehörden zu melden — und diese tauschen die Daten EU-weit aus. Betroffene Daten: Wallet-Adressen, Transaktionsvolumen, Identität (KYC), erzielte Gewinne. Erste Meldungen erfolgen 2027 für das Berichtsjahr 2026. Bedeutet praktisch das Ende der Anonymität für EU-Krypto-Anleger gegenüber dem Finanzamt. Basiert auf dem OECD-Standard CARF. Mehr im DAC8-Spezial.
Die EU-Verordnung 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte — der erste umfassende Krypto-Regulierungsrahmen weltweit, schrittweise in Kraft seit 30.12.2024. MiCA reguliert Stablecoin-Emittenten (Asset-Referenced Tokens / E-Money Tokens), CASPs und legt Transparenz- und Verbraucherschutz-Anforderungen fest. Übergangsfrist endet am 1. Juli 2026 — bis dahin müssen alle Krypto-Dienstleister, die in der EU tätig sind, eine MiCA-Lizenz haben oder den Markt verlassen. Steuerlich indirekt relevant: MiCA-CASPs sind die Pflichtmelder unter DAC8. Anbieter ohne EU-Lizenz (z.B. Binance.com, einige Offshore-Börsen) werden für EU-Bürger eingeschränkt.
Ein Krypto-Dienstleister mit MiCA-Lizenz unter der EU-Verordnung 2023/1114. Zu den CASP-Aktivitäten zählen: Verwahrung von Krypto-Assets, Betrieb einer Handelsplattform, Tausch Krypto/FIAT oder Krypto/Krypto, Ausführung von Aufträgen, Platzierung, Portfolio-Management und Beratung. CASPs sind ab 30.12.2024 zulassungspflichtig (Übergangsfrist bis 01.07.2026). Beispiele in der EU: Bitpanda (AT), Coinbase Europe, Kraken EU, BitGo Deutschland, Bison (DE). Steuerlich relevant: CASPs sind Pflichtmelder unter DAC8 ab 2026. Wer auf nicht-lizenzierten Plattformen handelt, riskiert Bann durch EU-Behörden und höhere Steuer-Prüfdichte. Anbieter-Liste.
Der OECD-Standard für den automatischen Informationsaustausch über Krypto-Assets, verabschiedet im Juni 2023 — das Pendant zum bereits etablierten CRS (Common Reporting Standard) für klassische Bankkonten. CARF ist die internationale Grundlage, auf der die EU ihre DAC8-Richtlinie aufgebaut hat. Über 50 Länder haben sich verpflichtet, ab 2027 (Berichtsjahr 2026) Kontodaten ihrer Krypto-Inhaber an die jeweiligen Heimatländer zu melden. Betroffene Länder neben der EU: UK, Schweiz, Australien, Kanada, Singapur, Japan. Praktisch heißt das: Auch außerhalb der EU gehaltene Krypto-Bestände werden ab 2026 für deutsche, österreichische und Schweizer Finanzämter sichtbar. Mehr im DAC8-Spezial.
Der automatische Steuerabzug für Krypto-Einkünfte in Österreich seit dem 1.1.2024. Inländische Schuldner und österreichische Dienstleister sind verpflichtet, den 27,5 % Sondertarif direkt einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen — analog zur KESt bei Wertpapieren. Greift bei Tausch Krypto → FIAT, Staking-Rewards und Lending-Zinsen über österreichische Plattformen wie Bitpanda. Tausch zwischen Krypto bleibt steuerneutral. Vorteil: Endbesteuerung ohne Veranlagungspflicht (außer bei Verlust-Verrechnung). Im Ausland gehaltene Krypto-Bestände bleiben deklarationspflichtig — und werden ab 2026 über DAC8 gemeldet. Die Erfassung erfolgt über die Anlage E1kv.
Eine Wallet, deren private Schlüssel offline gespeichert sind — typischerweise auf einer Hardware-Wallet (Ledger, Trezor, BitBox, Coldcard) oder als Paper Wallet. Cold Wallets gelten als die sicherste Aufbewahrungsmethode, weil die Schlüssel nie mit dem Internet in Berührung kommen und damit gegen Remote-Hacks, Malware und Phishing geschützt sind. Transaktionen werden offline signiert und nur die signierten Daten ins Netz übertragen. Empfohlen für alle Bestände über etwa 1.000 €. Steuerlich neutral — die Aufbewahrungs-Form ändert nichts an der §23-EStG-Behandlung. Wichtig: Seed Phrase sicher und offline aufbewahren. Gegensatz: Hot Wallet.
Eine online verbundene Wallet — die privaten Schlüssel liegen auf einem Gerät mit Internetzugang. Beispiele: MetaMask (Browser), Trust Wallet (Mobile), Phantom (Solana), Exodus (Desktop) oder die App einer Krypto-Börse. Vorteil: schneller Zugriff, einfache Bedienung, ideal für aktive DeFi-Nutzung und kleine Bestände. Nachteil: höheres Angriffs-Risiko durch Malware, Phishing, kompromittierte Browser-Extensions oder Smart-Contract-Drainer. Empfehlung: nur Beträge halten, die man bei Verlust verschmerzen kann (z.B. < 1.000 €). Für größere Bestände Cold Wallets nutzen. Steuerlich neutral. Eine Kompromiss-Variante ist die Hardware-Wallet mit Hot-Software-Anbindung (z.B. Ledger + MetaMask).
Eine Folge von 12 oder 24 englischen Wörtern aus der standardisierten BIP-39-Liste (2048 Wörter), die als menschenlesbare Form des privaten Schlüssels einer Wallet dient. Wer die Seed Phrase hat, kontrolliert sämtliche Coins in der Wallet — egal ob Hardware oder Software. Bei Verlust des Geräts kann die Wallet damit auf einer anderen Hardware wiederhergestellt werden. Sicherheits-Regeln: niemals digital speichern (kein Foto, kein Cloud-Backup, kein Passwort-Manager), niemals eintippen außer auf der Hardware-Wallet selbst, niemals Dritten zeigen. Empfohlen: Stahl-Backups (Cryptosteel, Billfodl) gegen Feuer und Wasser. Phishing-Hauptangriffsvektor in der Krypto-Welt — Awareness ist Pflicht. Siehe Passphrase für zusätzliche Sicherheit.
Die gesetzliche Identitätsprüfung bei lizenzierten Krypto-Anbietern — verpflichtend für alle MiCA-CASPs in der EU sowie unter dem Geldwäschegesetz (GwG, §10 ff.). Üblicherweise: Personalausweis-Scan, Selfie mit Lebenderkennung, Wohnsitznachweis, ggf. Quelle der Mittel. KYC-Daten werden mindestens 5 Jahre gespeichert. Steuerlich relevant: KYC-Anbieter sind unter DAC8 ab 2026 verpflichtet, Kundendaten an Finanzbehörden zu melden — Anonymität ist damit auf lizenzierten Plattformen ausgeschlossen. Non-KYC-Alternativen (DEXs wie Uniswap, Bisq) bleiben pseudonym, sind aber für Größe und FIAT-Onramps begrenzt. Wichtig: KYC-Daten gut schützen — Datenleaks bei Exchanges (Ledger 2020, Celsius 2022) waren signifikant.
Die eigenverantwortliche Verwahrung von Kryptowährungen auf einer Wallet, deren private Schlüssel der Nutzer kontrolliert — im Gegensatz zur Verwahrung auf einer Börse („not your keys, not your coins“). Self-Custody bedeutet maximale Souveränität, aber auch maximale Verantwortung: Bei Verlust der Seed Phrase sind die Coins unwiederbringlich verloren. Empfohlen für alle ernsthaften Bestände, insbesondere nach dem Zusammenbruch zentraler Anbieter wie FTX (2022), Celsius (2022) und Voyager. Tools: Cold Wallets (Ledger, BitBox, Trezor) oder Hot Wallets (MetaMask, Phantom). Steuerlich neutral. In DE/AT/CH unter DAC8 ab 2026 dennoch indirekt sichtbar — über Onramp/Offramp-Transaktionen auf KYC-Plattformen.
Ein spezialisierter Chip in Hardware-Wallets, der private Schlüssel manipulationssicher speichert und Signatur-Operationen isoliert vom Host-System ausführt. EAL steht für Evaluation Assurance Level nach den Common Criteria (ISO/IEC 15408) — Stufen reichen von EAL1 bis EAL7. EAL5+, EAL6+ und EAL7 sind die in Wallets verbreiteten Stufen: Ledger nutzt z.B. EAL5+/EAL6+ Secure Elements (ST33-Chips), Coldcard und BitBox02 ebenfalls EAL6+. Höhere Stufen bedeuten formale mathematische Verifikation gegen Seitenkanal-Angriffe, Glitching und physische Manipulation. Wichtig: Secure-Element-Schutz endet bei der Seed Phrase — wer diese stiehlt, umgeht jeden Chip. Auswahl-Kriterium für sicherheits-bewusste Käufer.
Eine Wallet-Konfiguration, die mehrere private Schlüssel für die Ausführung einer Transaktion benötigt — typische Schemata: 2-of-3, 3-of-5. Beispiel: Eine 2-of-3-Multisig erfordert 2 von 3 Signaturen, um Coins zu bewegen. Erhöht die Sicherheit dramatisch: Selbst wenn ein Schlüssel kompromittiert wird, sind die Coins weiterhin geschützt. Beliebte Anwendungen: Family-Multisig (1 Schlüssel beim Anwalt, 1 zuhause, 1 im Bankschließfach), DAO-Treasuries, Custody-Lösungen. Tools: Sparrow Wallet, Specter, Casa, Nunchuk (für BTC); Safe (Gnosis) für EVM. Nachteil: deutlich komplexere Einrichtung, höhere Transaktionsgebühren. Steuerlich neutral. Empfohlen für Bestände > 10.000 €.
Eine Wallet ohne jegliche Internetverbindung — auch keine USB- oder Bluetooth-Verbindung zum Online-Gerät. Transaktionsdaten werden ausschließlich per QR-Code oder microSD-Karte übertragen. Damit ist die Wallet gegen jede Form von Remote-Angriff geschützt — selbst kompromittierte USB-Treiber oder Bluetooth-Stacks können nicht ausgenutzt werden. Beispiele: Coldcard (microSD/QR), Keystone (QR), Passport Foundation (QR), AirGap Vault (QR). Workflow: Online-Computer erstellt unsignierte Transaktion (PSBT) → QR-Scan zur Cold-Wallet → Offline-Signatur → QR-Scan zurück → Broadcast. Gold-Standard für hohe Beträge und paranoid-orientierte Trader. Steuerlich neutral. Komplexer in der Bedienung als z.B. Ledger.
Eine Wallet-Firmware, deren vollständiger Quellcode öffentlich einsehbar und auditierbar ist. Vorteil: Sicherheitsforscher weltweit können Hintertüren, Bugs und Schwachstellen identifizieren — Vertrauen entsteht durch Transparenz, nicht durch Versprechen. Vollständig Open Source: Trezor (Suite + Firmware), BitBox02 (Firmware + Bootloader + Hardware-Designs), Coldcard, Passport. Teils Closed Source: Ledger (Firmware closed wegen Secure-Element-NDA mit STMicroelectronics) — Streitpunkt seit dem „Ledger Recover“-Vorfall 2023. Steuerlich neutral, aber Vertrauens-Kriterium für sicherheits-bewusste Nutzer. Reproducible Builds (BitBox, Trezor) erlauben sogar das eigenständige Nachverifizieren des kompilierten Codes.
Ein zusätzliches geheimes Wort oder ein Satz, der über die Seed Phrase hinaus eingegeben werden muss, um auf die Wallet zuzugreifen — auch bekannt als BIP-39 Passphrase oder 25. Wort. Erzeugt eine vollständig separate Wallet aus derselben Seed Phrase: Mit Passphrase „garten“ landet man in Wallet A, mit „pferd“ in Wallet B, ohne Passphrase in Wallet C. Vorteil: Plausible Deniability — bei Zwang kann man eine Decoy-Wallet ohne Passphrase zeigen, während das eigentliche Vermögen passphrase-geschützt versteckt bleibt. Achtung: Passphrase-Verlust = vollständiger Verlust der zugehörigen Coins (Seed alleine reicht nicht). Empfohlen für fortgeschrittene Nutzer mit hohen Beständen.