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NFT-Steuer in DACH 2026: Der vollständige Guide

Non-Fungible Tokens — kurz NFTs — sind seit dem Boom von 2021 fester Bestandteil der Krypto-Welt geworden: digitale Sammlerstücke, PFP-Kollektionen wie Bored Apes oder Pudgy Penguins, Gaming-Items, generative Kunst, Music-NFTs, Domain-Token. Steuerlich werden sie in DACH 2026 weitgehend wie andere Krypto-Assets behandelt — mit eigenen Tücken: ein Mint ist eine Anschaffung gegen ETH-Aufgabe, ein Marketplace-Trade ist ein Veräußerungsgeschäft, eine Royalty als Creator ist ein laufender Einkunftsstrom, ein Free-Mint hat keinen klaren Anschaffungspreis. Wer das Thema sauber dokumentiert, profitiert in DE und AT von der einjährigen Haltefrist; wer es ignoriert, riskiert Schätzung und Korrekturen.

Diese Pillar-Page fasst die Rechtslage in Deutschland, Österreich und der Schweiz zusammen, geht die typischen Lifecycle-Events durch (Mint, Trade, Listing, Burn, Transfer), bewertet die wichtigsten Marketplaces (OpenSea, Blur, Magic Eden) aus steuerlicher Sicht und beantwortet die häufigsten Fragen aus der Community. Sie ist Teil unseres DACH-Steuer-Pillars zusammen mit den länderspezifischen Übersichten Deutschland, Österreich und Schweiz.

Wichtig — keine Steuerberatung: Diese Seite erläutert die abstrakte Struktur des Krypto-Steuerrechts in DE/AT/CH (§23 EStG, §27b EStG, Art. 16 DBG). Konkrete Zahlen-Beispiele und Formular-Verweise dienen ausschließlich der Illustration. Die individuelle Ermittlung deiner Steuerbeträge, die Beurteilung von Einzelfällen (Staking, Lending, Airdrops, Hard Forks, NFTs, DeFi) und die Erstellung deiner Steuererklärung sind Hilfeleistung in Steuersachen iSv §1 StBerG (DE) / §2 WTBG (AT) und müssen durch eine:n Steuerberater:in, Wirtschaftsprüfer:in oder Fachanwält:in für Steuerrecht erfolgen. coinsteuer.com leistet keine Steuerberatung.
Alle Daten sind nach bestem Wissen recherchiert — Stand Mai 2026. Verbindlich sind ausschließlich die offiziellen Anbieter-T&Cs sowie relevante BMF-Schreiben (10.05.2022 zu virtuellen Währungen, 06.03.2025 zu Mitwirkungspflichten/Beweislast).

Was ist ein NFT steuerlich?

Ein NFT ist ein nicht-fungibler Token auf einer Blockchain — ein Smart-Contract-Eintrag, der eine eindeutige Token-ID einer Wallet zuordnet. Anders als ein Bitcoin oder ein USDC ist ein NFT nicht durch ein anderes Stück seiner Sorte austauschbar; jeder Bored Ape #1234 ist ein anderer Bored Ape als #5678. Steuerlich folgt daraus die Frage: handelt es sich um eine Krypto-Währung, ein anderes Wirtschaftsgut, ein Sammlerstück oder gar ein Wertpapier?

Die herrschende Meinung in Deutschland nach dem BMF-Schreiben vom 06.03.2025 und dem BFH-Urteil IX R 3/22 vom 14.02.2023: NFTs sind grundsätzlich andere Wirtschaftsgüter im Sinne des §23 EStG, vergleichbar mit Kryptowährungen, aber nicht selbst Krypto-Währung im engeren Sinne. Die BFH-Logik aus der Bitcoin-Entscheidung lässt sich analog anwenden: ein NFT hat einen feststellbaren Marktwert, ist übertragbar, und stellt damit ein Wirtschaftsgut dar.

Kein Wertpapier: Reine Sammler-NFTs (PFP, Art, Gaming-Items) sind keine Wertpapiere im Sinne des WpHG oder der MiFID. Anders kann es bei Security-Token-NFTs aussehen, die einen Anteil an einem Vermögen oder Erträgen verbriefen — diese fallen unter MiCA-/MiFID-Recht und werden separat behandelt; sie sind in der Praxis aber selten und sollten ohnehin von einem Berater bewertet werden.

Sammlerstück? Die deutsche Finanzverwaltung hat NFTs bisher nicht als Sammlerstücke nach §23 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit Sonderfristen klassifiziert. In Österreich ist die Einordnung als Kunstwerk oder Sammlerstück denkbar, hat aber keine spezielle Steuerbegünstigung. In der Schweiz folgt die Behandlung der allgemeinen Logik beweglichen Privatvermögens (Art. 16 DBG).

Utility-Token-NFTs — also NFTs, die Zugang zu einer Software, einem Discord, einem Game oder einer Dienstleistung verschaffen — können in Einzelfällen abweichend bewertet werden, weil hier eine Leistung des Emittenten dahintersteht. Bei reinem Sekundärmarkt-Handel auf OpenSea & Co. ist diese Frage allerdings selten relevant — gehandelt wird der Token, nicht die Leistung. Begriffsdefinitionen siehe Glossar: NFT-Steuer.

DE: NFTs als andere Wirtschaftsgüter (§23 EStG)

In Deutschland fallen NFT-Gewinne aus dem Privatvermögen unter §23 Abs. 1 Nr. 2 EStG — das private Veräußerungsgeschäft mit anderen Wirtschaftsgütern. Daraus folgen vier zentrale Konsequenzen:

1. Einjährige Haltefrist

Ein NFT, das länger als ein Jahr gehalten wird, kann steuerfrei verkauft werden. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist das Anschaffungsdatum (Mint-Zeitpunkt bzw. Kauf auf dem Sekundärmarkt), für das Ende der Frist das Veräußerungsdatum. Wer am 12. Mai 2025 ein NFT für 0,8 ETH mintet und am 13. Mai 2026 für 3 ETH verkauft, realisiert einen steuerfreien Gewinn. Verkauf am 11. Mai 2026 — exakt einen Tag zu früh — und der gesamte Gewinn ist nach progressivem Tarif zu versteuern.

2. 1.000-Euro-Freigrenze gilt zusammen mit anderen PVG

§23 Abs. 3 Satz 5 EStG: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben bis 1.000 € pro Jahr steuerfrei. Wichtig — es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag: wird sie um auch nur einen Euro überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Die Grenze wird mit anderen PVG zusammengerechnet, also auch mit Krypto-Gewinnen und Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungen.

3. Anschaffungs- und Veräußerungskosten

Abziehbar sind alle direkt zuordenbaren Kosten: Gas-Fees beim Mint, Marketplace-Gebühren (typisch 2,5 % bei OpenSea), Royalties an den Creator beim Kauf, Listing-Fees und Gas beim Verkauf. Auch die Anschaffung der ETH, mit der das NFT bezahlt wurde, geht in die Tausch-Logik ein: bei einem Krypto-zu-NFT-Tausch wird die ETH-Position veräußert (eigenes Veräußerungsgeschäft mit FIFO) und gleichzeitig das NFT angeschafft.

4. Bewertung in EUR

Auch wenn das NFT in ETH oder SOL gehandelt wurde, muss der Gegenwert in EUR zum jeweiligen Tageskurs angesetzt werden. Üblich ist der Tagesschlusskurs oder ein Tages-Mittelwert (CoinGecko, Coin-Marketcap, Krypto-Steuer-Tools). Innerhalb eines Steuerjahres muss die Methode einheitlich bleiben.

Eintragung in der Anlage SO

NFT-Veräußerungsgewinne werden in der Anlage SO der Einkommensteuererklärung erfasst, Zeile 41 ff. (private Veräußerungsgeschäfte mit anderen Wirtschaftsgütern, die kein Grundstück sind). Praktisch wird der Gesamtgewinn aus allen Krypto- und NFT-Trades summarisch eingetragen; die Einzelpositionen liefert der Report einer Krypto-Steuer-Software. Eine Übersicht zur Methodik siehe Anleitung; passende Tools zeigt der Steuerrechner.

Begriff §23 EStG im Detail siehe Glossar.

AT: NFTs im Sondertarif (§27b EStG)?

Die österreichische Rechtslage ist bei NFTs weniger eindeutig als bei klassischen Kryptowährungen. Seit dem ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 unterliegen Kryptowährungen dem Sondertarif nach §27b EStG mit 27,5 % — unabhängig von der Haltedauer. Ob NFTs darunter fallen, ist umstritten.

Zwei mögliche Einordnungen

Variante A: NFT als Krypto-Asset → §27b EStG, 27,5 %. Diese Auffassung stützt sich darauf, dass NFTs technisch ebenfalls Token auf einer Blockchain sind und sich nicht grundsätzlich von einem Bitcoin unterscheiden. Sie führt zur Anwendung des besonderen Steuersatzes auf Veräußerungsgewinne und auf bestimmte laufende Einkünfte (etwa NFT-Staking).

Variante B: NFT als sonstiges Wirtschaftsgut → §30 EStG (Spekulationsgeschäft Privatvermögen) oder §28/§29 EStG (sonstige Leistungen). Diese Auffassung argumentiert, dass §27b EStG explizit auf fungible Krypto-Assets abstellt und die Nicht-Fungibilität eines NFT eine andere Einordnung rechtfertigt. Im Spekulationsgeschäft (§30 EStG) gilt eine einjährige Haltefrist und der progressive Tarif — was bei langfristigen Sammlern günstiger sein kann.

Konservative Behandlung

Die Bundes-Finanzverwaltung hat sich (Stand 2026) nicht offiziell eindeutig positioniert. In der Praxis wählen viele österreichische Steuerberater die konservative Linie: §27b EStG mit 27,5 % auf Veräußerungsgewinne, weil dies die strengere Regel ist und das Risiko einer Nachforderung mindert. Wer das günstigere Spekulationsregime anstrebt, sollte das mit einem Steuerberater dokumentiert begründen — eine spätere Umqualifizierung durch das Finanzamt ist sonst möglich.

Altbestand-Regel: in der Regel nicht anwendbar

§124b Z 384 EStG sieht Altbestandsschutz für Krypto-Assets vor, die vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden — solche Bestände sind weiterhin steuerfrei verwertbar. Da der breite NFT-Markt erst ab Q2 2021 (CryptoPunks, Bored Apes) entstand, ist diese Regelung für NFTs in der Praxis kaum relevant. Wer einzelne sehr frühe NFTs (CryptoKitties 2017, Rare Pepes) gehalten hat, sollte die Altbestand-Argumentation mit Berater prüfen lassen.

Eintragung erfolgt in der Anlage E1-KV (Kapitalvermögen) bzw. bei Variante B in der Anlage E1 (Spekulationsgeschäfte). Eine Übersicht der österreichischen Rechtslage siehe Steuer Österreich, Begriff §27b EStG im Glossar.

CH: NFTs als bewegliches Privatvermögen

In der Schweiz folgt die Besteuerung von NFTs der allgemeinen Logik beweglichen Privatvermögens. Art. 16 Abs. 3 DBG — die zentrale Norm — bestimmt: Kapitalgewinne auf beweglichem Privatvermögen sind steuerfrei. Wer privat ein NFT für 0,5 ETH kauft und für 5 ETH verkauft, hat in der Schweiz keinen Einkommensteuer-Tatbestand erfüllt.

Bedingung: privat, nicht gewerblich

Die Steuerfreiheit gilt nur, solange die Tätigkeit nicht als selbständige Erwerbstätigkeit (Art. 18 DBG) eingestuft wird. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) prüft anhand der gleichen Kriterien wie beim Wertschriftenhandel:

  • Haltedauer: kurze Halteperioden (Flipping innerhalb von Tagen/Wochen) deuten auf Gewerblichkeit.
  • Häufigkeit: hohe Anzahl Trades pro Jahr (Richtwert: über 50 Transaktionen) ist ein Indikator.
  • Fremdfinanzierung: Einsatz von Kredit oder Leverage spricht für Gewerblichkeit.
  • Systematik: Einsatz von Trading-Bots, Sniping-Tools, Wash-Trading-Schemas.

Wer in den NFT-Markt mit hochfrequentem Flipping einsteigt, riskiert die Umqualifizierung als selbständig Erwerbender — dann sind Gewinne steuerpflichtiges Einkommen, und es kommen AHV-Beiträge hinzu (rund 10 % nicht-rückerstattungsfähig). Die Kreisschreiben des ESTV zum Wertschriftenhandel sind hier analog anwendbar.

Vermögenssteuer am 31.12.

Auch wenn der Verkauf steuerfrei ist, sind NFT-Bestände vermögenssteuerpflichtig. Bewertung am 31.12. mit dem Marktwert (Floor-Preis oder Anschaffungswert, je nach Kanton); die ESTV publiziert keine offizielle Kursliste für NFTs. In der Praxis wird der Floor-Preis am Stichtag angesetzt — konservativ, gut begründbar, und für seltene Stücke (mit höherem realisierbarem Wert) sogar günstig.

Eintragung erfolgt im Wertschriftenverzeichnis, in der Regel als Andere Vermögenswerte. Eine Übersicht zur schweizerischen Rechtslage siehe Steuer Schweiz.

Mint, Trades, Listings — Steuer-Events

Der NFT-Lifecycle kennt mehr Events als der klassische Krypto-Trade. Nicht jedes davon ist ein Steuer-Event. Die folgende Übersicht fasst die herrschende Meinung in DE zusammen; für AT und CH gelten die Logiken analog (mit jeweiliger Tarif-Konsequenz).

Mint (Erstellung / Erstausgabe)

Beim Mint überweist der Käufer ETH (oder eine andere Native Currency) an den Mint-Contract und erhält dafür den NFT. Steuerlich ist das ein Tauschvorgang: die ETH wird veräußert (mit FIFO-Bewertung der ETH-Position), das NFT wird angeschafft. Anschaffungspreis des NFT = ETH-Gegenwert + Gas-Fees. Hält der Käufer die ETH dabei weniger als ein Jahr, kann hier ein steuerpflichtiger ETH-Gewinn entstehen — auch wenn der NFT selbst noch im Bestand bleibt.

Buy auf dem Marketplace (Sekundärmarkt)

Analog zum Mint: die ETH/SOL/MATIC wird gegen den NFT getauscht. Anschaffungspreis des NFT = Kaufpreis + Marketplace-Gebühr + Royalty + Gas. Beginn der einjährigen Haltefrist: Tag des Buy.

Sell

Der Verkauf des NFT gegen Krypto ist ein Veräußerungsgeschäft. Veräußerungserlös = Verkaufspreis abzüglich Marketplace-Fee, Royalty und Gas. Differenz zum Anschaffungspreis = steuerpflichtiger Gewinn/Verlust (in DE, sofern innerhalb der Jahresfrist).

Listing (Angebot auf dem Marketplace)

Das bloße Einstellen eines NFT zum Verkauf ist kein Steuer-Event. Der Token bleibt im wirtschaftlichen Eigentum des Verkäufers, solange kein Käufer akzeptiert. Auch Listing-Fees (selten, etwa bei manchen Magic-Eden-Aktionen) sind erst bei tatsächlichem Verkauf abziehbar bzw. bei Cancel als Werbungskosten verloren.

Transfer zwischen eigenen Wallets

Ein einfacher Transfer von Wallet A nach Wallet B desselben Trägers ist kein Veräußerungsgeschäft. Die Haltefrist läuft durch. Wichtig: die Wallet-Zuordnung muss dokumentiert sein, sonst kann das Finanzamt einen Withdrawal als Verkauf werten.

Burn

Das aktive Verbrennen eines NFT (Send an 0x0…dEaD) gilt steuerlich als Verlust durch Wertloswerden. In DE kann dieser Verlust mit anderen PVG-Gewinnen verrechnet werden, sofern die Jahresfrist noch nicht abgelaufen war. Bei Burns nach Ablauf der Jahresfrist verfällt der Verlust steuerlich (kein Verrechnungspotenzial). In AT bei Variante A (§27b EStG) ist der Verlust regulär verrechenbar; in CH ist das Wertloswerden im privaten Bereich steuerlich irrelevant (kein Einkommens-, kein Vermögenseffekt zum Stichtag).

Wrapping / Bridging

Wrapping eines NFT (z. B. WETH-Wrap) oder Cross-Chain-Bridging ist nach h.M. kein Veräußerungsgeschäft, sofern das wirtschaftliche Eigentum erhalten bleibt. Bei kritischen Bridges (mit Lockup-Mechanik) sollte ein Berater prüfen.

OpenSea, Blur, Magic Eden — Marketplace-Spezifika

Die steuerliche Behandlung ist über alle Marketplaces hinweg gleich. Was sich unterscheidet, sind Gebührenstrukturen, Royalty-Politik und Verfügbarkeit der Daten für die Steuererklärung.

OpenSea (Ethereum, Polygon, Solana)

Der größte Marketplace, 2,5 % Service-Fee, Creator-Royalty seit Frühjahr 2023 optional (vorher 5–10 % zwingend). OpenSea bietet eine Trade-Historie zum CSV-Export im Konto-Bereich; sie enthält Trade-Datum, Token-ID, Gegenwert in ETH/MATIC/SOL, Fees. Für Steuer-Tools wie CoinTracking, Blockpit oder Accointing ist die OpenSea-CSV importierbar; alternativ läuft der Import über die On-Chain-Anbindung der eigenen Wallet (Etherscan/Solscan-API).

Blur (Ethereum)

Pro-Trader-Marketplace mit Fokus auf hochvolumige Sammler. Service-Fee 0,5 %, Royalties werden nicht erzwungen; viele große Kollektionen wandern auf Blur, weil Whales dort günstiger handeln können. Aus Steuersicht: dieselbe Logik wie OpenSea, aber die Trade-Historie liegt im Blur-Portal und in der On-Chain-Anbindung. Wer Blur-Bids (gepoolte ETH-Angebote, die im Blur-Pool ruhen) nutzt, sollte diese Bewegungen separat dokumentieren — sie sind nach h.M. keine Veräußerungen, solange die ETH dem Trader zugerechnet bleibt.

Magic Eden (Solana, Ethereum, Bitcoin Ordinals)

Marktführer im Solana-Ökosystem. 2 % Service-Fee, Royalties freiwillig. Solana-Trades sind in EUR-Bewertung teils volatiler als Ethereum-Trades; die Tagesschlusskurse von SOL können um mehrere Prozent vom Trade-Zeitpunkt-Kurs abweichen. Für die Steuer-Software ist eine intraday-genaue Bewertung empfehlenswert — gängige Tools bieten das.

LooksRare, X2Y2, Sudoswap, andere

Funktionieren steuerlich identisch. Sudoswap als AMM-DEX für NFTs erzeugt etwas komplexere Logik (Trades gegen einen Liquiditäts-Pool), bleibt aber im Kern ein Veräußerungsgeschäft.

Für alle Marketplaces gilt: die Marketplace-Gebühr und die Royalty sind als Veräußerungs- bzw. Anschaffungskosten abziehbar. Die einzelnen Gebühren stehen in der jeweiligen Transaktion auf Etherscan/Solscan — eine saubere Steuer-Software bucht sie automatisch. Eine Übersicht zu Tool-Kompatibilität siehe Steuerrechner.

Royalties als Creator: Einkommen oder Kapitalertrag?

Wer als NFT-Creator eine Kollektion launcht und über die Smart-Contract-Logik Royalties (typisch 5–10 % vom Sekundärmarkt-Verkaufspreis) erhält, hat einen laufenden Einkommensstrom. Die steuerliche Einordnung unterscheidet sich deutlich von der eines Sammlers.

Deutschland

Drei Szenarien sind zu unterscheiden:

  • Einmalige Kollektion, hobbyartig: §22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte aus Leistungen). Es gilt eine Freigrenze von 256 € pro Jahr — wird sie überschritten, ist alles steuerpflichtig zum progressiven Tarif. Werbungskosten (Mint-Gas, Marketing, Anteil an Hardware) sind abziehbar.
  • Regelmäßige Creator-Tätigkeit, mit Gewinnerzielungsabsicht: §15 EStG (Gewerbebetrieb). Dann fallen Gewerbesteuer, Umsatzsteuer (sofern nicht Kleinunternehmer) und Einkommensteuer an. Eine Gewerbeanmeldung beim Finanzamt ist erforderlich.
  • Künstlerisch-freiberuflich: §18 EStG (selbständige Tätigkeit, freier Beruf). Möglich, wenn die NFTs als eigenständige Kunstwerke verkauft werden. Vorteil: keine Gewerbesteuer. Voraussetzung ist eine inhaltlich künstlerische Tätigkeit, was bei generativer Art oft, bei reinen PFP-Kollektionen selten gegeben ist.

Royalties aus Sekundärmarkt-Verkäufen sind in der Regel mit der Primärtätigkeit verbunden und folgen deren Einordnung. Wichtig: Royalties sind keine Kapitalerträge i.S.d. §20 EStG — die 25%-Abgeltungssteuer ist nicht anwendbar.

Österreich

Analog: §22 EStG (selbständige künstlerische Tätigkeit) oder §23 EStG (gewerbliche Tätigkeit), je nach Gepräge. Royalties unterliegen dem progressiven Tarif. Die These, dass Royalties unter §27b EStG (Krypto-Sondertarif) fallen, ist umstritten und sollte nicht ohne Beratung angewendet werden — das Argument wäre, dass Royalties ein laufender Krypto-Asset-Zufluss sind; das Gegenargument, dass es sich um Vergütungen für eine eigene Leistung handelt, was den Krypto-Charakter überlagert.

Schweiz

Royalties sind Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 18 DBG) bzw. unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 17 DBG), je nach Vertragsgestaltung. Sie unterliegen der Einkommensteuer und der AHV-Pflicht. Die in CH grundsätzlich geltende Steuerfreiheit auf Kapitalgewinne (Art. 16 Abs. 3 DBG) greift hier nicht, weil es sich um einen laufenden Ertrag aus eigener Leistung handelt.

Wer mit einer NFT-Kollektion >5.000 € jährlich aus Royalties einnimmt, sollte spätestens dann steuerliche Beratung suchen. Eine pauschale Behandlung als PVG-Gewinn ist nicht haltbar.

Wash-Trading und steuerliche Risiken

In der NFT-Szene verbreitet, steuerlich heikel: Wash-Trading bezeichnet den Verkauf eines NFT an die eigene zweite Wallet (oder eine kontrollierte Mittelsmann-Wallet) zur künstlichen Verlust-Realisierung oder Floor-Manipulation. Steuerliche Konstellation: Trader hält ein NFT mit Buchverlust, verkauft an seine eigene zweite Wallet, realisiert den Verlust, behält wirtschaftlich aber das NFT.

Die deutsche Finanzverwaltung qualifiziert solche Konstellationen regelmäßig als Gestaltungsmissbrauch nach §42 AO. Der BFH hat in mehreren Entscheidungen (auch außerhalb des Krypto-Bereichs) bestätigt: Verkäufe ohne wirtschaftliche Eigentumsübertragung werden steuerlich nicht anerkannt. Der vermeintlich realisierte Verlust ist nicht abziehbar; im Schlimmsten Fall droht zudem ein Bußgeldverfahren wegen Steuerverkürzung.

Praktisch relevant ist Wash-Trading auch versehentlich: ein NFT zwischen eigenen Wallets bewegt, dabei eine Marketplace-Auktion benutzt — schon liegt ein Trade auf dem Marketplace vor, der bei wirtschaftlicher Identität der Wallets keine Veräußerung ist. Wer solche Vorgänge im Tool als Trades importiert hat, muss sie ausbuchen und als Transfer dokumentieren.

In AT und CH gelten analoge Generalklauseln (Missbrauch nach §22 BAO bzw. BGer-Praxis zur Steuerumgehung/Stempel-Praxis). Auch internationale Steuerverwaltungen tauschen sich zunehmend über solche Muster aus (im EU-Raum über DAC8-Daten). Mehr zu DAC8 siehe DAC8-Page.

Free-Mints und Airdrop-NFTs

Ein wachsender Anteil der NFT-Mints ist frei — der Käufer zahlt nur Gas, kein Mint-Preis (z. B. viele Open Editions ab 2024). Auch Airdrop-NFTs — vom Projekt-Team ohne aktive Anschaffung verteilt — sind verbreitet (POAPs, Treue-Drops). Steuerlich stellt sich die Frage: was ist der Anschaffungspreis?

Herrschende Meinung (DE)

Analog zur Krypto-Airdrop-Behandlung im BMF-Schreiben vom 10.05.2022:

  • Zuflusszeitpunkt ist der Tag der Empfangs (Claim bzw. automatischer Receive).
  • Anschaffungspreis = gemeiner Wert des NFT zum Zuflusszeitpunkt. Üblicher Ansatz: Floor-Preis der Kollektion am Empfangstag.
  • Der Zufluss kann eine sonstige Einkunft nach §22 Nr. 3 EStG darstellen, wenn der Empfang an eine eigene Leistung gekoppelt war (z. B. Aktiv-Quest, Trading-Volumen, Snapshot-Eligibility). Bei rein zufälligem Drop ist der Zufluss steuerneutral und die Anschaffungskosten setzen sich auf 0 € oder den Floor.

Konkret bedeutet das: Bei einem Free-Mint, der nur Gas kostet (sagen wir 12 €), ist der Anschaffungspreis = 12 € Gas plus gegebenenfalls Floor-Preis als Bewertung. Wer den Mint später für 1,5 ETH verkauft, hat den vollen Erlös zu versteuern, sofern die einjährige Haltefrist nicht abgelaufen ist.

Alternative Auffassung

Manche Steuerberater argumentieren mit einem Anschaffungspreis von 0 € bei reinen Free-Mints — mit der Folge, dass keine sonstige Einkunft beim Empfang entsteht, dafür aber der vollständige Verkaufserlös steuerpflichtig ist. Im wirtschaftlichen Ergebnis ergibt sich kaum ein Unterschied; der Streit liegt in der zeitlichen Erfassung. Wichtig ist Methodenkonstanz — wer einmal Floor-Wert-Ansatz wählt, behält ihn für vergleichbare Sachverhalte bei.

POAPs und Memento-NFTs

Reine Event-Erinnerungs-NFTs (POAP, ETHGlobal-Hackathon-NFTs) haben in der Regel keinen Marktwert. Ansetzbar ist hier 0 €; eine spätere Veräußerung — falls möglich — ist mit dem vollen Erlös steuerpflichtig (sofern innerhalb der Jahresfrist).

In AT und CH gilt eine analoge Logik: Bewertung mit Verkehrswert am Zuflusstag (AT) bzw. mit dem für die Vermögenssteuer angesetzten Wert (CH).

Bewertung: Floor-Preis, Letzter Verkauf, Schätzung?

Die Bewertung eines NFT zu einem bestimmten Stichtag — etwa für die Vermögenssteuer in der Schweiz, für Erbschafts-/Schenkungsfälle oder für Airdrop-Anschaffungen — ist nicht trivial. NFTs sind illiquide: ein nominaler Floor-Preis kann im Verkaufsmoment nicht erzielbar sein, und ein Last-Sale-Preis kann auf einem Wash-Trade beruhen.

Drei gängige Bewertungsmethoden

  • Floor-Preis der Kollektion zum Stichtag. Konservativ, gut begründbar, leicht ermittelbar (OpenSea-API, NFT-Stats-Anbieter). Für die meisten Routine-Fälle die richtige Wahl.
  • Letzter Verkauf des konkreten Token. Spiegelt den individuellen Wert des Token wider (Rarity-Aufschläge), kann aber stale, manipuliert oder marktunabhängig sein. Für sehr seltene Stücke (Top-10-Apes) der einzige sinnvolle Ansatz.
  • Marketplace-Schätzwert (OpenSea Estimated Value, Trait-basierte Bewertungstools). Algorithmisch, transparent, aber proprietär. Im Streitfall mit dem Finanzamt nur eingeschränkt belastbar.

Empfehlung pro Land

DE: Für §23-EStG-Veräußerungen ist nicht der Stichtagskurs, sondern der tatsächliche Verkaufspreis maßgeblich — Bewertung ist nur bei Anschaffung (Mint, Airdrop) und bei Burn-Verlusten relevant. Hier Floor-Preis als Standard.

AT: Analog. Bei §27b EStG-Anwendung ist die Bewertung bei laufenden Zuflüssen (etwa NFT-Staking-Rewards) ebenfalls Floor-Preis zum Zuflusstag.

CH: Vermögenssteuer-Bewertung zum 31.12. Die ESTV hat keine offizielle Kursliste für NFTs publiziert. In der Praxis wird der Floor-Preis am 31.12. oder hilfsweise der Anschaffungswert angesetzt. Bei sehr wertvollen Einzelstücken kann eine fachgutachterliche Bewertung empfehlenswert sein.

Wichtig: Methodenkonstanz über die Jahre, dokumentierte Quellenangabe (OpenSea-Screenshot, API-Auszug), und transparente Darstellung in der Erklärung. Eine unklare oder wechselnde Bewertungsmethode ist der häufigste Anlass für Rückfragen vom Finanzamt. Begleitende Glossar-Einträge: NFT-Steuer, §23 EStG, §27b EStG (AT).

FAQ — häufige Fragen

Sind NFT-Gewinne in Deutschland steuerpflichtig?
Ja, NFT-Veräußerungsgewinne fallen unter §23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (privates Veräußerungsgeschäft mit anderen Wirtschaftsgütern). Gewinne bei einer Haltedauer von weniger als einem Jahr sind steuerpflichtig zum progressiven Tarif; nach Ablauf eines Jahres ist der Verkauf steuerfrei. Es gilt die 1.000-€-Freigrenze für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen. Veräußerungsgewinne sind in der Anlage SO der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Wie behandle ich Mint-Kosten und Gas-Fees?
Mint-Kosten (der Mint-Preis in ETH) und Gas-Fees sind Bestandteil des Anschaffungspreises des NFT. Sie werden mit dem späteren Verkaufserlös verrechnet und reduzieren so den steuerpflichtigen Gewinn. Auch Marketplace-Gebühren (typisch 2,5 % bei OpenSea) und Royalty-Anteile beim Sekundärmarkt-Kauf zählen zu den Anschaffungsnebenkosten. Beim Verkauf selbst sind Gas und Marketplace-Fee als Veräußerungskosten abziehbar.
Was passiert bei Krypto-zu-NFT-Tausch (z.B. ETH zu Bored Ape)?
Der Tausch ETH-gegen-NFT ist ein doppeltes Ereignis: einerseits eine Veräußerung der ETH-Position (mit FIFO-Bewertung — wenn die ETH selbst weniger als ein Jahr alt ist, kann hier ein steuerpflichtiger ETH-Gewinn entstehen), andererseits eine Anschaffung des NFT mit dem EUR-Gegenwert der ETH zum Tauschzeitpunkt. Beide Vorgänge sind separat zu dokumentieren. Wer ältere ETH (>1 Jahr) für den Mint verwendet, vermeidet den Krypto-Gewinn auf der ETH-Seite.
Royalties als NFT-Creator — Einkommen oder Kapitalertrag?
Royalties sind in DE in der Regel Einkommen, nicht Kapitalertrag. Bei hobbyartiger einmaliger Kollektion §22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte, Freigrenze 256 €). Bei regelmäßiger Creator-Tätigkeit §15 EStG (Gewerbebetrieb) oder §18 EStG (freier Beruf, wenn künstlerischer Charakter). Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge (§20 EStG) ist nicht anwendbar. In AT analog §22 oder §23 EStG; die §27b-Anwendung ist umstritten. In CH §17/§18 DBG plus AHV-Pflicht.
Free-Mints — was setze ich als Anschaffungspreis an?
Die herrschende Meinung folgt der Airdrop-Logik des BMF-Schreibens vom 10.05.2022: Anschaffungspreis = gemeiner Wert (üblich: Floor-Preis der Kollektion) zum Empfangstag plus tatsächlich gezahlte Gas-Fees. Alternativ wird ein Anschaffungspreis von 0 € vertreten — beide Methoden sind verbreitet, wichtig ist Methodenkonstanz. Wenn der Mint an eine eigene Leistung gekoppelt war (Snapshot, Trading-Volumen), kann der Zufluss zusätzlich eine sonstige Einkunft nach §22 Nr. 3 EStG darstellen.
Floor-Preis vs Letzter Verkauf — was zählt?
Für Veräußerungsgewinne nach §23 EStG zählt der tatsächlich erzielte Verkaufspreis — eine Stichtagsbewertung ist hier nicht erforderlich. Für Anschaffungsbewertungen (Mint, Airdrop) und Stichtagsbewertungen (CH-Vermögenssteuer, Erbschaftsfälle) ist der Floor-Preis am betreffenden Tag die konservative und in der Praxis am häufigsten akzeptierte Bewertung. Bei sehr seltenen Stücken mit objektiv höherem Marktwert (Top-Rarity-Apes) ist der Last-Sale-Preis sinnvoller — sofern er nicht aus einem Wash-Trade stammt.
Wash-Trading: steuerlich relevant?
Ja, und negativ. Verkäufe an die eigene zweite Wallet zur künstlichen Verlust-Realisierung werden von den Finanzverwaltungen in DE (§42 AO), AT (§22 BAO) und CH (allgemeiner Missbrauchsvorbehalt) regelmäßig als Gestaltungsmissbrauch qualifiziert. Der vermeintlich realisierte Verlust ist nicht abziehbar; im Schlimmsten Fall droht ein Bußgeld- oder Strafverfahren wegen Steuerverkürzung. Auch versehentliches Wash-Trading (Wallet-zu-Wallet-Transfer über einen Marketplace) muss als nicht-steuerlicher Transfer dokumentiert werden, nicht als Veräußerung.