Country-Hub · §27b EStG · KESt · 27,5 % · Altbestand

Krypto-Steuer in Österreich 2026: Der umfassende Guide

Österreich hat seit 01.03.2022 ein eigenes Krypto-Steuerregime mit Sondertarif 27,5 % – fundamental anders als die deutsche §23-Logik und die Schweizer Kapitalgewinn-Freistellung. Dieser AT-Deep-Dive führt dich Paragraph für Paragraph durch §27b EStG, den gleitenden Durchschnittspreis nach §27a Abs. 4 EStG, die Altbestand-Übergangsregel des §124b Z 384 EStG, den KESt-Abzug nach §93 Abs. 4a EStG für inländische CASPs seit 2024 und die FinanzOnline-Veranlagung über die Beilage E1-KV. Verbindlich sind ausschließlich dein Steuerberater nach WTBG bzw. dein Finanzamt – dieser Hub macht dich zum informierten Mandanten. Für die DACH-Übersicht siehe Krypto-Steuer DACH; für die deutsche bzw. schweizerische Sicht siehe Deutschland und Schweiz.

Wichtig — keine Steuerberatung: Diese Seite erläutert die abstrakte Struktur des Krypto-Steuerrechts in DE/AT/CH (§23 EStG, §27b EStG, Art. 16 DBG). Konkrete Zahlen-Beispiele und Formular-Verweise dienen ausschließlich der Illustration. Die individuelle Ermittlung deiner Steuerbeträge, die Beurteilung von Einzelfällen (Staking, Lending, Airdrops, Hard Forks, NFTs, DeFi) und die Erstellung deiner Steuererklärung sind Hilfeleistung in Steuersachen iSv §1 StBerG (DE) / §2 WTBG (AT) und müssen durch eine:n Steuerberater:in, Wirtschaftsprüfer:in oder Fachanwält:in für Steuerrecht erfolgen. coinsteuer.com leistet keine Steuerberatung.
Dieser Country-Hub ist eine aufklärende Darstellung der österreichischen Krypto-Steuer-Rechtslage nach Stand Mai 2026 und ist keine Steuerberatung im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG). Rechtsverbindlich sind ausschließlich dein Steuerberater oder das zuständige Finanzamt. Bei komplexen Sachverhalten (DeFi, Liquidity-Mining, NFTs, Mining gewerblich, Mischbestände Alt/Neu) empfehlen wir die Beauftragung eines auf Krypto spezialisierten Steuerberaters – die Investition (~200-400 €) amortisiert sich praktisch immer. Verwendete Hauptquellen: §27, §27a, §27b, §93 Abs. 4a, §95 Abs. 2 Z 3, §97, §124b Z 384 EStG; Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 (BGBl. I Nr. 10/2022); BMF-Info zur Krypto-Besteuerung Juli 2022 (Stand 2024); EU-Meldepflichtgesetz; Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8); Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCA).
Alle Daten sind nach bestem Wissen recherchiert — Stand Mai 2026. Verbindlich sind ausschließlich die offiziellen Anbieter-T&Cs sowie relevante BMF-Schreiben (10.05.2022 zu virtuellen Währungen, 06.03.2025 zu Mitwirkungspflichten/Beweislast).

Rechtsgrundlagen AT

Die österreichische Krypto-Besteuerung ruht auf einem klar definierten Paragraphen-Gerüst, das du als Trader kennen solltest – nicht zur Selbstberatung, sondern um zu erkennen, welcher Sachverhalt unter welche Norm fällt:

  • §27b EStG – Einkünfte aus Kryptowährungen: zentrale Norm seit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 (BGBl. I Nr. 10/2022). Erfasst Veräußerungsgewinne und laufende Einkünfte aus Krypto.
  • §27a Abs. 1 Z 2 EStG – Sondertarif 27,5 %: einheitlicher Steuersatz für Kapitalvermögen, unter den §27b über Verweisung fällt.
  • §27a Abs. 4 EStG – Gleitender Durchschnittspreis: zwingende Anschaffungskosten-Methode pro Wallet/Depot.
  • §124b Z 384 EStG – Altbestand-Übergangsregel: Krypto, das vor dem 01.03.2021 angeschafft wurde, folgt der alten Rechtslage und ist nach Spekulationsfrist steuerfrei.
  • §93 Abs. 4a EStG – KESt-Abzug bei Krypto: seit 01.01.2024 sind inländische CASPs zum automatischen Steuerabzug verpflichtet.
  • §95 Abs. 2 Z 3 EStG: regelt den Abzugsverpflichteten (den österreichischen Krypto-Dienstleister).
  • §97 EStG – Endbesteuerung: durch KESt-Abzug abgegoltene Krypto-Einkünfte müssen nicht mehr veranlagt werden, außer im Wahl der Veranlagungsoption.
  • §27 Abs. 8 EStG – Verlustverrechnungsverbot: Krypto-Verluste nur mit Gewinnen im selben Sondertarif.
  • WTBG (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz): rechtsverbindliche Steuerberatung in AT ist Steuerberatern und Bilanzbuchhaltern vorbehalten – dieser Guide ist keine Beratung im Sinne des WTBG.

Sondertarif 27,5 % nach §27b EStG

Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 (BGBl. I Nr. 10/2022) wurden Kryptowährungen ab 01.03.2022 in die Einkunftsart Kapitalvermögen verschoben. Das ist die zentrale konzeptionelle Verschiebung: Krypto wird in Österreich seither rechtlich wie eine Aktie behandelt – nicht wie ein „anderes Wirtschaftsgut" gemäß §23 EStG in Deutschland, sondern als Kapitalanlage im Sinne der §§27 ff. EStG.

Der Steuersatz ist nach §27a Abs. 1 Z 2 EStG ein Sondertarif von 27,5 %. Drei Konsequenzen sind für die Praxis entscheidend:

  1. Keine Haltedauer-Frist mehr (Neubestand): Die alte 1-Jahres-Spekulationsfrist nach §30 EStG a.F. wurde für Neubestand abgeschafft. Egal ob 5 Minuten oder 50 Jahre gehalten – jeder Veräußerungsgewinn ist mit 27,5 % zu versteuern.
  2. Einheitlicher Satz unabhängig vom Einkommen: Anders als der progressive ESt-Tarif (0 % – 55 %) gilt der Sondertarif flat. Für Spitzenverdiener (Tarif 50–55 %) ist das ein erheblicher Vorteil; für Geringverdiener mit Tarif unter 27,5 % kann die Veranlagungsoption nach §27a Abs. 5 EStG günstiger sein – Antrag in der Steuererklärung, dann gilt der individuelle Tarif statt 27,5 %.
  3. Krypto-zu-Krypto-Tausch steuerneutral: Nach §27b Abs. 3 Z 2 EStG i.V.m. §27 Abs. 6 Z 1 EStG ist der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung kein steuerbarer Veräußerungsvorgang – die Anschaffungskosten werden auf die neu erhaltene Position fortgeführt. Das ist im Vergleich zur deutschen §23-Regelung ein massiver Vorteil für aktive Trader.

Achtung Stablecoin: Der Tausch BTC → USDT gilt in AT als Krypto-zu-Krypto und ist damit steuerneutral. Erst der Tausch USDT → EUR ist ein steuerbarer Veräußerungsvorgang. Diese Asymmetrie zu DE (wo Stablecoins ebenfalls als eigenes Wirtschaftsgut gelten und der Tausch steuerbar ist) ist die wichtigste Praxisdifferenz zwischen beiden Regimen.

Altbestand vor 01.03.2021 — steuerfrei seit 28.02.2022

Die Altbestand-Regel nach §124b Z 384 EStG ist der größte verbleibende „HODL-Gewinn" im österreichischen Krypto-Steuerrecht – und gleichzeitig die häufigste Quelle von Missverständnissen. Die Regel ist im Kern einfach, ihre Anwendung im Detail aber heikel.

Definition Altbestand: Kryptowährungen, die vor dem 01.03.2021 angeschafft wurden. Für diese Coins gilt die alte Rechtslage des §30 EStG in der vor dem 01.03.2022 geltenden Fassung (Spekulationsgeschäft a.F.) – nicht §27b EStG.

Definition Neubestand: Kryptowährungen, die ab dem 01.03.2021 angeschafft wurden. Für diese gilt §27b EStG mit Sondertarif 27,5 %.

Warum ist Altbestand heute durchgehend steuerfrei?

Die alte §31-EStG-Logik kannte eine einjährige Spekulationsfrist: Verkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung = Spekulationsgeschäft, steuerpflichtig mit progressivem Tarif. Verkauf nach mehr als einem Jahr = steuerfrei. Da Altbestand definitionsgemäß vor dem 01.03.2021 angeschafft wurde, ist jeder Altbestand spätestens am 01.03.2022 mehr als ein Jahr alt – und damit außerhalb der Spekulationsfrist. Jeder Verkauf von Altbestand ab dem 01.03.2022 (genauer: ab dem auf den Stichtag folgenden Tag) ist daher einkommensteuerfrei, auch in 2026.

Konkrete Datums-Beispiele

  • Bitcoin gekauft am 15.06.2019, verkauft 2026 → Altbestand, steuerfrei.
  • Ethereum gekauft am 28.02.2021, verkauft 2026 → Altbestand (Stichtag „vor 01.03.2021" knapp eingehalten), steuerfrei.
  • Bitcoin gekauft am 01.03.2021, verkauft 2026 → Neubestand (Stichtag NICHT mehr „vor" dem 01.03.2021), 27,5 % auf den Gewinn.
  • Ethereum gekauft am 15.05.2021, verkauft 2026 → Neubestand, 27,5 %.
  • Solana gekauft am 01.04.2022, verkauft 2024 → Neubestand, 27,5 %.

Edge-Case: Mischbestand

Komplexer wird es, wenn du vor und nach dem 01.03.2021 denselben Coin gekauft hast. Beispiel: 1 BTC am 01.06.2020 (Altbestand) + 1 BTC am 01.06.2021 (Neubestand). Beim Teilverkauf von 1,2 BTC wird nicht „pro rata" aufgeteilt, sondern es gilt der gleitende Durchschnittspreis nach §27a Abs. 4 EStG nur innerhalb derselben Bestandsart – Alt- und Neubestand werden getrennt geführt. In der Praxis empfehlen die meisten österreichischen Krypto-Steuertools (Blockpit, CoinTracking) eine vorrangige Veräußerung des Neubestands, um den steuerfreien Altbestand zu konservieren – das ist eine zulässige Wahl, weil §27b den Steuerpflichtigen nicht zu FIFO über die Bestandsgrenze hinweg zwingt.

Beweislast und Aufbewahrung

Die Beweislast für den Status „Altbestand" trägt vollständig der Steuerpflichtige. Konkret bedeutet das: Behalte deine Börsen-CSVs, Hardware-Wallet-Belege, Bank-Auszüge mit SEPA-Überweisungen an Bitstamp/Kraken/etc. aus den Jahren 2017 bis Februar 2021 zwingend auf. Ohne diese Belege qualifiziert das Finanzamt im Zweifel als Neubestand – das kann bei einem 2020 gekauften und 2026 verkauften Bitcoin den Unterschied zwischen 0 € und mehreren tausend Euro Steuer ausmachen. Aufbewahrungsfrist: faktisch dauerhaft, da §27b und die §132 BAO eine Mitwirkungspflicht statuieren.

Neubestand ab 01.03.2021

Für alle Krypto-Käufe ab dem 01.03.2021 gilt vollumfänglich §27b EStG mit Sondertarif 27,5 %. Diese Kategorie umfasst inzwischen den Großteil der aktiven Trader-Bestände, weil ab 2021 der Krypto-Boom (Coinbase-IPO, NFT-Welle, Solana/Polkadot-Rallyes) erst die Massen erreichte. Damit ist Neubestand die Hauptarbeit für jede AT-Steuererklärung.

Steuerbare Tatbestände im Neubestand

Nach §27b Abs. 3 EStG sind insbesondere folgende Vorgänge steuerbar:

  • Verkauf gegen Fiat (BTC → EUR, ETH → CHF, etc.) – klarster Fall.
  • Verwendung als Zahlungsmittel (BTC → Pizza, ETH → Hotelrechnung) – gilt als Veräußerung zum Tageskurs.
  • Tausch in „nicht-Kryptowährungen": Tausch in NFTs, Wertpapiere oder andere Nicht-Krypto-Assets ist steuerbar. NFTs sind nach BMF-Info vom Juli 2022 grundsätzlich KEINE Kryptowährungen i.S.d. §27b und fallen unter §29 EStG (sonstige Einkünfte mit Spekulationsfrist) oder §23 EStG (gewerblicher Handel).
  • Laufende Einkünfte aus Krypto: Staking, Lending, Mining-Rewards – siehe Abschnitt „Staking & Mining".

NICHT steuerbar im Neubestand

  • Krypto-zu-Krypto-Tausch: BTC → ETH, ETH → SOL, BTC → USDT, USDT → ETH (auch Stablecoin-Hops) sind nicht steuerbar (§27b Abs. 3 Z 2 EStG i.V.m. §27 Abs. 6 Z 1 EStG). Die ursprünglichen Anschaffungskosten werden fortgeführt.
  • Transfer zwischen eigenen Wallets: kein Eigentümerwechsel, kein steuerbarer Tatbestand. Allerdings: bei Wallet-Wechsel beginnt der gleitende Durchschnitt für die Ziel-Wallet neu (siehe Abschnitt „Gleitender Durchschnittspreis").
  • Hard Forks und Airdrops: nach BMF-Info gelten zugefallene Coins als unentgeltlich erworben mit Anschaffungskosten 0; erst der spätere Verkauf ist steuerbar – dann allerdings auf den vollen Erlös, da die Bemessungsgrundlage = Verkaufspreis minus 0 ist.

Bemessungsgrundlage im Neubestand

Bemessungsgrundlage ist der Veräußerungsüberschuss – also Veräußerungserlös in EUR minus Anschaffungskosten in EUR (gleitender Durchschnitt). Anders als in Deutschland (FIFO wallet-bezogen) verlangt §27a Abs. 4 EStG zwingend den gleitenden Durchschnittspreis – siehe eigener Abschnitt. Werbungskosten (z. B. Trading-Gebühren) sind im Sondertarif nach §27a Abs. 3 EStG nicht abzugsfähig – sie sind mit dem flachen Satz von 27,5 % abgegolten. Eine Ausnahme gilt nur bei Veranlagungsoption, dann werden Werbungskosten als Teil des progressiven Tarifs berücksichtigt.

KESt-Abzug bei inländischen CASPs (ab 2024)

Eine der wichtigsten Praxisänderungen für österreichische Krypto-Trader ist der automatische Kapitalertragsteuer-Abzug nach §93 Abs. 4a EStG, der seit dem 01.01.2024 für inländische Krypto-Asset-Service-Provider (CASPs) gilt. Konzeptionell ist das die Verlängerung des Aktien-KESt-Systems in die Krypto-Welt – mit weitreichenden Konsequenzen für die Steuererklärungspraxis.

Was bedeutet KESt-Abzug konkret?

Bei einer Veräußerung über einen inländischen CASP (z. B. Bitpanda, Coinfinity, Coinpanion) wird die 27,5 % KESt automatisch vom Veräußerungsgewinn einbehalten und vom Provider quartalsweise an das Finanzamt Wien abgeführt. Du als Kunde bekommst den Nettobetrag gutgeschrieben. Bitpanda etwa zeigt im Trading-Interface bereits den „Nach-Steuer-Betrag" an und stellt eine jährliche KESt-Bescheinigung aus, die du in deiner Steuererklärung verwenden kannst.

Endbesteuerung nach §97 EStG

Sobald die KESt vom inländischen CASP einbehalten wurde, gilt die Steuerlast nach §97 EStG als endbesteuert. Konzeptionell heißt das: Diese Trades musst du nicht mehr in deiner Einkommensteuererklärung deklarieren. Der Staat hat seine Steuer bereits an der Quelle abgegriffen. Das ist die zentrale Erleichterung für den durchschnittlichen Bitpanda-Nutzer in Österreich.

Wann lohnt sich trotzdem die Veranlagung?

In drei Konstellationen ist es vorteilhaft, KESt-belastete Trades trotzdem in die jährliche Steuererklärung aufzunehmen:

  1. Verlustverrechnung mit ausländischen Krypto-Trades: Wenn du parallel zu Bitpanda auch auf Kraken, Kraken oder einer anderen ausländischen Börse traidest und dort Verluste realisiert hast, kannst du die Verluste der ausländischen Trades mit den Gewinnen der KESt-belasteten Bitpanda-Trades verrechnen. Dazu deklarierst du beides in der E1-KV und beantragst die Anrechnung der bereits abgezogenen KESt – das Finanzamt erstattet anteilig.
  2. Veranlagungsoption nach §27a Abs. 5 EStG: Bei einem persönlichen ESt-Tarif unter 27,5 % (z. B. Studenten, Geringverdiener unter ~30.000 € Jahreseinkommen) kannst du die Veranlagungsoption wählen und alle Krypto-Erträge zum progressiven Tarif versteuern lassen. Differenz zwischen abgezogener KESt und tatsächlich geringerer Tarifsteuer = Rückerstattung.
  3. Verlustvortrag in Folgejahre: Wenn dein Krypto-Verlust im laufenden Jahr die Gewinne übersteigt, ist der Vortrag in Folgejahre möglich (siehe Abschnitt „Verlustverrechnung"). Auch das setzt eine Deklaration voraus.

Was gilt bei ausländischen Börsen?

Bei nicht-österreichischen CASPs (Kraken, Binance, Bitvavo, Coinbase EU) gibt es keinen automatischen KESt-Abzug. Du bist nach §93 Abs. 6 EStG zur Selbstveranlagung verpflichtet und musst die Gewinne in der jährlichen Steuererklärung über die Beilage E1-KV selbst deklarieren – siehe Abschnitt „FinanzOnline". Der Finanzonline-Code für Krypto-Sondertarif-Einkünfte ist Kennzahl 891. Achtung: Ab Veranlagungsjahr 2026 greift hier zusätzlich DAC8 – ausländische EU-CASPs melden deine Daten ohnehin ans BMF Wien, die Wahrscheinlichkeit unentdeckter Nicht-Deklaration ist null.

Gleitender Durchschnittspreis (§27a Abs. 4 EStG)

Während Deutschland die FIFO-Methode wallet-bezogen als Default vorschreibt, verlangt Österreich nach §27a Abs. 4 EStG zwingend den gleitenden Durchschnittspreis (auch „Average Cost Basis" oder „Moving Average" genannt). Diese Methode ist nicht wahlweise – sie ist gesetzlich vorgeschrieben für alle Veräußerungen aus dem Neubestand.

Die Formel

Bei jeder neuen Anschaffung wird der durchschnittliche Anschaffungspreis pro Coin neu berechnet:

Neuer Durchschnittspreis = (Alter Bestand × alter Durchschnittspreis + neue Anschaffung × neuer Preis) / Gesamtbestand nach Anschaffung

Bei jeder Veräußerung wird der aktuelle Durchschnittspreis als Anschaffungskosten verwendet, der Bestand reduziert sich um die verkaufte Menge, der Durchschnittspreis bleibt aber gleich (nur Anschaffungen verändern ihn).

Rechenbeispiel

DatumAktionMenge BTCPreis EUR/BTCBestandØ-Preis EUR/BTC
01.06.2024Kauf1,050.0001,050.000
01.06.2025Kauf1,060.0002,055.000
01.06.2026Kauf1,070.0003,060.000
15.07.2026Verkauf1,080.0002,060.000 (unverändert)

Beim Verkauf am 15.07.2026: Erlös 80.000 € minus Ø-Anschaffungskosten 60.000 € = Gewinn 20.000 €. Steuer 27,5 % × 20.000 € = 5.500 €. Vergleich: Mit deutscher FIFO-Methode wäre die Anschaffung 01.06.2024 herangezogen worden (50.000 €) – Gewinn 30.000 € – aber außerhalb der 1-Jahres-Frist und damit in DE steuerfrei. Das zeigt: AT verzichtet auf Frist, aber besteuert systematisch jeden Gewinn.

Pro Wallet/Depot getrennt

Der gleitende Durchschnitt wird nach §27a Abs. 4 EStG pro Wallet bzw. pro Depot getrennt geführt – nicht über alle Wallets gepoolt. Hast du Bitcoin sowohl bei Bitpanda als auch in einer Ledger-Hardware-Wallet, läuft die Berechnung parallel. Beim Transfer zwischen Wallets (z. B. Bitpanda → Ledger) wird der bestehende Durchschnittspreis mitgenommen – aber ab dem Transfer als „Anschaffung" für die Ziel-Wallet behandelt, was zusätzliche Trades dort entsprechend einfließen lässt. In der Praxis lösen das alle relevanten Krypto-Steuer-Tools (Blockpit, CoinTracking, Accointing) automatisch – manuell ist die Berechnung bei mehr als ~50 Trades faktisch unmöglich.

FinanzOnline und Steuererklärung E1-KV

Die jährliche Krypto-Steuererklärung in Österreich läuft über FinanzOnline (finanzonline.bmf.gv.at), das digitale Bürgerportal des Bundesministeriums für Finanzen. Die Anmeldung erfolgt mit ID-Austria, FinanzOnline-Zugangsdaten oder Handysignatur. Wer noch keine Zugangsdaten hat, beantragt sie schriftlich beim Wohnsitzfinanzamt – Bearbeitungszeit etwa eine Woche.

Welches Formular?

Für Krypto-Sondertarif-Einkünfte ist die Beilage E1-KV (Einkünfte aus Kapitalvermögen) zur Einkommensteuererklärung E1 das richtige Formular. In FinanzOnline ist E1-KV als digitale Eingabemaske direkt im Workflow „Erklärungen → Einkommensteuererklärung" integriert.

Die wichtigsten Kennzahlen

  • Kennzahl 891: Einkünfte aus Kryptowährungen mit Sondertarif 27,5 % nach §27b EStG (Veräußerungserlöse minus Anschaffungskosten). Hier trägst du den Saldo aller deiner Krypto-Trades aus ausländischen Börsen ein – also Summe Veräußerungserlöse minus Summe gleitende Durchschnittskosten.
  • Kennzahl 892: Einkünfte aus Kryptowährungen mit Veranlagungsoption (progressiver Tarif statt 27,5 %) – falls du nach §27a Abs. 5 EStG die Veranlagung beantragst.
  • Kennzahl 899: bereits einbehaltene KESt aus inländischen CASPs (laut Bitpanda-Bescheinigung) zur Anrechnung.
  • Kennzahl 901: Verluste aus Kryptowährungen (Sondertarif).

Pro Veranlagungsjahr trägst du nur den Jahressaldo ein – nicht jede Einzeltransaktion. Den ausführlichen Steuer-Report (PDF aus deinem Krypto-Steuer-Tool) hältst du auf Anforderung des Finanzamts bereit; eine routinemäßige Anlage ist nicht erforderlich.

Stichtagsfristen

  • 30.04. des Folgejahres: Frist für Papier-Erklärung (E1 auf Papier).
  • 30.06. des Folgejahres: Frist für FinanzOnline-Erklärung (elektronisch).
  • 30.04. zwei Jahre später: bei Quotenvertretung durch Steuerberater (sog. Quotenregelung).

Für das Veranlagungsjahr 2026 heißt das: FinanzOnline-Erklärung bis spätestens 30.06.2027. Wer die Frist überzieht, riskiert Verspätungszuschläge nach §135 BAO (bis 10 % der Steuer) sowie Säumniszuschläge nach §217 BAO (2 % der Steuer).

Praxistipps

Krypto-Steuer-Tools wie AT-fokussierte Krypto-Steuer-Tools (Blockpit, CoinTracking), CoinTracking und Accointing liefern direkt einen E1-KV-tauglichen PDF-Report mit allen Kennzahlen-Summen. Vorgehensweise: Tool generiert Bericht, Bericht-Summen werden in FinanzOnline übertragen, PDF wird auf der Festplatte archiviert. Aufbewahrungsfrist: 7 Jahre nach §132 BAO.

Staking, Mining und Airdrops in AT

Die laufenden Krypto-Einkünfte – also Coins, die nicht aus einem Verkauf, sondern aus dem Halten oder dem aktiven Netzwerk-Beitrag entstehen – werden in AT differenzierter behandelt als die Veräußerungsgewinne. Das BMF hat dazu in der KryptowährungsVO sowie in der BMF-Info vom Juli 2022 (zuletzt aktualisiert 2024) die Praxis konkretisiert.

Staking-Rewards

Passive Staking-Rewards (Delegation an einen Validator, z. B. ETH-2.0-Staking via Lido, Rocket Pool oder Bitpanda-Staking) fallen als laufende Einkünfte aus Kryptowährungen unter §27b Abs. 2 EStG mit Sondertarif 27,5 %. Steuerpflichtig zum Zuflusszeitpunkt mit dem Tageskurs der Ziel-Kryptowährung in EUR. Die so erhaltenen Coins werden mit ihrem Tageskurs-Wert als Anschaffungskosten im Bestand geführt (gleitender Durchschnitt) – ein späterer Verkauf löst dann nur noch die Differenz aus.

Wichtige Abgrenzung: Das BMF hatte bis Anfang 2024 in einer alternativen Auffassung erwogen, Staking-Rewards NICHT beim Zufluss zu besteuern, sondern erst beim späteren Verkauf der Reward-Coins (Anschaffungskosten = 0). Diese Auslegung wurde Mitte 2024 ausdrücklich bestätigt für gewisse Staking-Konstellationen, in denen der Zuflusszeitpunkt mangels Bewertbarkeit nicht eindeutig bestimmbar ist (z. B. tägliche Mini-Rewards bei Liquid-Staking). In der Praxis: bei „klaren" Rewards (monatliche Auszahlung mit klarem Tageskurs) gilt Sofortbesteuerung beim Zufluss; bei „verschwommenen" Rewards (kontinuierliche Akkumulation) gilt aufgeschobene Besteuerung beim Verkauf. Im Zweifel mit Steuerberater abklären oder verbindliche Auskunft beim BMF beantragen.

Mining

Bei Mining unterscheidet die österreichische Praxis – analog zu DE – zwischen Hobby-Mining (gelegentlich, ohne Gewinnerzielungsabsicht, niedrige Skala) und gewerblichem Mining (nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht). Gewerbliches Mining ist Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach §23 EStG, NICHT §27b – es unterliegt dem progressiven ESt-Tarif, der Pflicht zur Gewerbeanmeldung, der SVS-Sozialversicherung und ggf. der Umsatzsteuer. Hobby-Mining fällt unter §27b mit Sondertarif 27,5 %.

Lending und DeFi-Yield

Lending-Zinsen aus zentralisierten Diensten (Nexo, Celsius-Nachfolger, Bitpanda-Lend) und DeFi-Protokollen (Aave, Compound) gelten als laufende Krypto-Einkünfte nach §27b Abs. 2 EStG – Sondertarif 27,5 % zum Zuflusszeitpunkt. Bei Liquidity-Mining (Bereitstellung von LP-Token in Uniswap, Curve etc.) ist die rechtliche Einordnung komplizierter: die LP-Token-Ausgabe kann als Tausch BTC/ETH gegen LP-Token interpretiert werden (Krypto-zu-Krypto, also nicht steuerbar nach §27b Abs. 3 Z 2), die Reward-Coins als laufende Einkünfte (steuerbar). Bei Zweifel: verbindliche Auskunft nach §118 BAO beantragen – Kosten ab 1.500 €, aber Rechtsicherheit bis zur konkreten Veranlagung.

Airdrops und Hard Forks

Passive Airdrops (z. B. Uniswap-UNI-Airdrop 2020 an alle bisherigen Trader) und Hard Forks (Bitcoin Cash, Ethereum Classic) gelten als unentgeltlicher Erwerb mit Anschaffungskosten 0. Das heißt: nicht der Zufluss ist steuerbar, sondern erst der spätere Verkauf – dann allerdings mit der vollen Veräußerungserlös-Summe als Bemessungsgrundlage. Aktive Airdrops (KYC, Quest, Tweet erforderlich) hingegen sind als laufende Krypto-Einkünfte nach §27b Abs. 2 EStG bei Zufluss zu versteuern.

Verlustverrechnung im Sondertarif

Die Verlustverrechnung im österreichischen Krypto-Steuerrecht ist enger gefasst als oft angenommen – das hat unangenehme Konsequenzen für aktive Trader, die hoffen, ein Verlustjahr breit mit Lohneinkommen verrechnen zu können.

Die Grundregel

Nach §27 Abs. 8 EStG sind Verluste aus Krypto-Veräußerungen (Sondertarif 27,5 %) ausschließlich mit Gewinnen im selben Sondertarif verrechenbar – also mit:

  • Anderen Krypto-Veräußerungsgewinnen im gleichen Veranlagungsjahr,
  • Aktien-Veräußerungsgewinnen (auch §27a Abs. 1 Z 2 EStG, Sondertarif 27,5 %),
  • Anleihen-/Fonds-Veräußerungsgewinnen (Sondertarif 27,5 %).

Was nicht geht:

  • Verrechnung mit Lohneinkommen (§19 EStG) – ausgeschlossen.
  • Verrechnung mit Sparbuch-Zinsen (KESt-Satz 25 % statt 27,5 %) – andere Sondertarif-Klasse, ausgeschlossen.
  • Verrechnung mit Vermietungseinkünften (§28) oder Selbständigen-/Gewerbe-Einkünften (§22/§23) – ausgeschlossen.

Verlustvortrag in Folgejahre

Anders als in Deutschland (wo §10d EStG den unbeschränkten Vortrag erlaubt) ist der Verlustvortrag bei Krypto-Verlusten in AT nur eingeschränkt möglich. Konkret: nicht verrechnete Sondertarif-Verluste eines Veranlagungsjahres dürfen in das jeweils folgende Veranlagungsjahr vorgetragen werden, wieder nur zur Verrechnung mit Sondertarif-Gewinnen (§27 Abs. 8 i.V.m. §27a Abs. 6 EStG). Eine Begrenzung wie die deutsche Mindestbesteuerungsregel gibt es nicht, dafür ist die Vortrags-Reichweite faktisch unbegrenzt – allerdings nur innerhalb der Sondertarif-Schublade.

Praxisbeispiel

Trader Anna realisiert 2026 die folgenden Ergebnisse:

  • Krypto-Gewinne bei Bitpanda (KESt-belastet): 12.000 €
  • Krypto-Verluste bei Kraken (kein KESt-Abzug): -8.000 €
  • Aktien-Gewinne bei Flatex: 3.000 €
  • Sparbuch-Zinsen: 200 €
  • Lohneinkommen: 45.000 €

Saldierung im Sondertarif: 12.000 + 3.000 – 8.000 = 7.000 € steuerpflichtig mit 27,5 % = 1.925 €. Bitpanda hat aber bereits 12.000 × 27,5 % = 3.300 € KESt abgeführt. Anna deklariert in E1-KV und beantragt Anrechnung: Rückerstattung 3.300 – 1.925 = 1.375 €. Die Sparbuch-Zinsen werden separat mit KESt 25 % belastet (keine Verrechnung mit Krypto möglich). Lohneinkommen bleibt unberührt.

DAC8 in Österreich ab 2026

Die EU-Richtlinie DAC8 (Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 17.10.2023) verpflichtet alle EU-lizenzierten Krypto-Asset-Service-Provider (CASPs) ab dem Veranlagungsjahr 2026 zur automatischen Meldung der Kunden-Transaktionsdaten an die zuständigen nationalen Steuerbehörden. In Österreich ist die DAC8-Umsetzung über das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) in der Fassung des Krypto-Steuerabzug-Gesetzes erfolgt. Erste Meldungen fließen ab Q1 2027 an das BMF in Wien; danach automatischer Austausch mit den Steuerbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten.

Was wird in AT konkret gemeldet?

Jeder in der EU lizenzierte CASP, der Kunden mit österreichischem Wohnsitz bedient, meldet pro Kunde und Veranlagungsjahr an das BMF Wien:

  • Identität: Name, Adresse, Geburtsdatum, österreichische Steuer-ID (TIN).
  • Bruttoerlöse aus Veräußerungen pro Coin in EUR.
  • Bruttoerlöse aus Krypto-zu-Krypto-Tausch – auch wenn diese in AT materiell nicht steuerbar sind, werden sie formal mitgemeldet.
  • Anzahl der Transaktionen und Bestand am 31.12. pro Coin.
  • Anbieter-Identifikation mit MiCA-Lizenznummer und Sitzland.

Das BMF gleicht die Meldungen mit deiner E1-KV-Erklärung ab und sendet bei Differenzen eine Rückfrage oder leitet ein Strafverfahren nach §33 FinStrG (Abgabenhinterziehung) ein.

Praktische Konsequenz für AT-Trader

Das BMF Wien hat ab 2027 vollständige Sicht auf alle deine Krypto-Trades bei EU-CASPs. Verbindung mit den bereits seit 2024 laufenden KESt-Meldungen inländischer CASPs ergibt: Ab 2027 ist Krypto-Steuer-Transparenz in AT vollständig. Wer ab Veranlagungsjahr 2026 nicht oder unvollständig deklariert, riskiert:

  • §33 FinStrG (vorsätzliche Abgabenhinterziehung): Geldstrafe bis zum Doppelten des verkürzten Abgabenbetrags, in schweren Fällen Freiheitsstrafe bis 2 Jahre.
  • §29 FinStrG (Selbstanzeige) ist möglich, aber nur, solange noch keine Verfolgungshandlung der Behörde eingeleitet wurde – das Zeitfenster wird durch DAC8 sehr eng.

Der einzig nachhaltige Weg ist saubere Deklaration. Mehr Details im DAC8-Deep-Dive und Stand der Umsetzung in den Aktuelles-Meldungen.

Praxis-Schritte

  1. Trade-Daten exportieren
    Lade die vollständigen Transaktionshistorien aller deiner Börsen und Wallets als CSV oder via API herunter – Bitpanda, Kraken, Binance, Coinbase, Bitvavo, Ledger Live, MetaMask. Achte auf vollständige Spalten: Datum, Uhrzeit, Coin, Menge, Preis in EUR oder USD (mit Wechselkurs), Gebühren, Trade-Typ (Kauf/Verkauf/Tausch/Reward). Für 2017-2021er Daten besonders sorgfältig sein – das ist deine Beweisgrundlage für Altbestand.
  2. Altbestand vs Neubestand trennen
    Markiere jeden Coin im Bestand mit Anschaffungsdatum: vor 01.03.2021 = Altbestand (steuerfrei), ab 01.03.2021 = Neubestand (§27b, 27,5 %). Bei gemischten Coins (z. B. 0,5 BTC vor und 0,5 BTC nach Stichtag) führst du zwei separate Buchungskreise. Verwende ein Krypto-Steuer-Tool (Blockpit, CoinTracking) – die Trennung händisch ist bei mehr als 50 Trades faktisch unmöglich.
  3. Gleitenden Durchschnittspreis je Wallet ermitteln
    Berechne nach §27a Abs. 4 EStG den gleitenden Durchschnittspreis pro Wallet/Depot getrennt für den Neubestand. Das Tool deiner Wahl rechnet das automatisch; manuell rechne pro Anschaffung neu: (alter Bestand × alter Ø + neue Menge × neuer Preis) / Gesamtmenge nach Kauf. Veräußerungen reduzieren die Menge, ändern aber den Ø-Preis nicht.
  4. 27,5 % auf Neubestand-Gewinne
    Multipliziere den Veräußerungssaldo aus dem Neubestand (Erlöse minus Ø-Anschaffungskosten) mit 27,5 %. Werbungskosten (Trading-Gebühren) sind nicht abzugsfähig im Sondertarif (§27a Abs. 3 EStG) – sie sind bereits im Anschaffungs-/Veräußerungspreis enthalten. Verluste werden separat aufaddiert für die Verlustverrechnung.
  5. KESt-Abzug-Bescheinigung sammeln
    Logge dich in dein Bitpanda-/Coinfinity-/Coinpanion-Konto ein und lade die jährliche KESt-Bescheinigung herunter – meist im Januar/Februar des Folgejahres verfügbar. Sie weist die bereits abgeführte KESt aus, die du in FinanzOnline unter Kennzahl 899 zur Anrechnung deklarierst. Für ausländische Börsen gibt es keine KESt-Bescheinigung – diese Trades gehen vollständig in die Selbstdeklaration.
  6. E1-KV ausfüllen
    Trage in die Beilage E1-KV (Einkünfte aus Kapitalvermögen) die Jahressummen ein: Kennzahl 891 (Krypto-Sondertarif-Einkünfte aus ausländischen Börsen), Kennzahl 899 (anrechenbare KESt aus inländischen CASPs), Kennzahl 901 (Krypto-Verluste). Bei Veranlagungsoption nach §27a Abs. 5 EStG: Kennzahl 892 statt 891. Den ausführlichen Trade-Report aus deinem Krypto-Steuer-Tool hältst du auf Anforderung bereit.
  7. FinanzOnline einreichen
    Reiche die fertige E1 inklusive Beilage E1-KV via FinanzOnline elektronisch ein – Frist 30.06. des Folgejahres (für 2026 also 30.06.2027). Speichere die Abgabebestätigung und das PDF der Erklärung lokal. Aufbewahrungsfrist nach §132 BAO: 7 Jahre für die Belege, faktisch dauerhaft für Altbestand-Nachweise.

FAQ — häufige Fragen

Bin ich Alt- oder Neubestand?
Entscheidend ist das Anschaffungsdatum: Kryptowährungen, die du vor dem 01.03.2021 gekauft hast, gelten als Altbestand nach §124b Z 384 EStG – jeder Verkauf ab 01.03.2022 ist einkommensteuerfrei, weil die alte einjährige Spekulationsfrist des §30 EStG a.F. längst abgelaufen ist. Coins, die du ab 01.03.2021 gekauft hast, sind Neubestand und unterliegen §27b EStG mit Sondertarif 27,5 %. Der Stichtag ist tag-genau zu beachten: 28.02.2021 = noch Altbestand, 01.03.2021 = bereits Neubestand. Beweislast trägt der Steuerpflichtige – behalte deine Börsen-CSVs aus 2017-Februar 2021 unbedingt auf.
Was bedeutet KESt-Abzug für Bitpanda-Trades?
Seit 01.01.2024 zieht Bitpanda als inländischer Krypto-Service-Provider die 27,5 % Kapitalertragsteuer automatisch bei jedem Verkauf ein und führt sie quartalsweise an das Finanzamt Wien ab – nach §93 Abs. 4a EStG. Du bekommst nur den Netto-Betrag gutgeschrieben. Diese Steuer ist nach §97 EStG endbesteuert – du musst die Bitpanda-Trades nicht mehr in deiner E1-KV deklarieren, außer du willst Verluste aus ausländischen Trades anrechnen oder die Veranlagungsoption nach §27a Abs. 5 EStG (für Geringverdiener mit Tarif unter 27,5 %) wählen. Im Januar/Februar des Folgejahres lädst du die jährliche KESt-Bescheinigung aus deinem Bitpanda-Konto.
Wie funktioniert der gleitende Durchschnitt?
Nach §27a Abs. 4 EStG ist der gleitende Durchschnittspreis pro Wallet/Depot die zwingende Anschaffungskosten-Methode in AT – nicht wählbar, anders als FIFO/LIFO in DE. Formel: Bei jeder neuen Anschaffung wird der Ø-Preis neu berechnet als (alter Bestand × alter Ø + neue Menge × neuer Preis) / Gesamtmenge nach Kauf. Veräußerungen reduzieren die Menge, ändern aber den Ø-Preis nicht. Beispiel: Kauf 1 BTC @ 50.000 € + 1 BTC @ 60.000 € → Ø-Preis 55.000 €/BTC bei 2 BTC Bestand. Verkauf 1 BTC @ 80.000 € → Gewinn 25.000 €, Steuer 27,5 % = 6.875 €. Wichtig: pro Wallet getrennt führen – Bitpanda und Ledger laufen separat.
Wo trage ich Krypto in FinanzOnline ein?
In der Beilage E1-KV (Einkünfte aus Kapitalvermögen) zur Einkommensteuererklärung E1, eingebettet im FinanzOnline-Workflow. Wichtige Kennzahlen: 891 = Krypto-Sondertarif-Einkünfte aus ausländischen Börsen (Jahressaldo Veräußerungserlöse minus Anschaffungskosten); 899 = bereits einbehaltene KESt aus inländischen CASPs zur Anrechnung; 901 = Krypto-Verluste; 892 = falls Veranlagungsoption nach §27a Abs. 5 EStG gewählt wird. Trage nur Jahressummen ein, nicht jede Einzeltransaktion. Frist für die elektronische Erklärung: 30.06. des Folgejahres. Krypto-Steuer-Tools wie Blockpit (in Linz ansässig) liefern direkt einen E1-KV-tauglichen PDF-Report.
Sind Krypto-zu-Krypto-Trades steuerneutral?
Ja – das ist der zentrale Unterschied zu Deutschland. Nach §27b Abs. 3 Z 2 EStG i.V.m. §27 Abs. 6 Z 1 EStG ist der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung nicht steuerbar. BTC → ETH, ETH → SOL, BTC → USDT, USDT → ETH (auch Stablecoin-Hops, da Stablecoins in AT als Krypto qualifizieren) – alle steuerneutral. Die ursprünglichen Anschaffungskosten werden auf die neu erhaltene Position fortgeführt. Erst der Tausch zu Fiat (BTC → EUR) oder zu Nicht-Krypto-Assets (BTC → NFT, BTC → Aktie) löst einen Veräußerungsvorgang aus. Für aktive Trader bedeutet das: Portfolio-Rebalancing innerhalb Krypto ist in AT kostenlos, in DE jedes Mal §23-pflichtig.
Was ändert sich mit DAC8?
Ab Veranlagungsjahr 2026 müssen alle EU-lizenzierten Krypto-Service-Provider deine Transaktionsdaten an das BMF Wien melden – erste Meldung bis Q1 2027 nach EU-Meldepflichtgesetz (Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226). Gemeldet werden: Identität (Name, Adresse, Steuer-ID), Bruttoerlöse pro Coin, Anzahl Transaktionen, Bestand am 31.12., Anbieter-Lizenznummer. Auch Krypto-zu-Krypto-Tausch wird formal gemeldet, obwohl in AT materiell nicht steuerbar. Konsequenz: Das BMF gleicht die DAC8-Meldungen mit deiner E1-KV ab; bei Differenzen droht §33 FinStrG (Abgabenhinterziehung) mit Geldstrafe bis zum Doppelten der verkürzten Steuer. Eine Selbstanzeige nach §29 FinStrG ist möglich, das Zeitfenster wird durch DAC8 aber sehr eng. Mehr im DAC8-Deep-Dive.

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